Für einen frühen Ausstieg ist die übliche Frage — welches Gefäß bringt mehr Rendite — die falsche. Ein FIRE-Depot muss genau dann zahlen, wenn das geförderte Gefäß noch verschlossen ist. Diese Seite gibt keine Empfehlung, sondern rechnet drei Aufteilungen durch dieselbe Zeitachse und zeigt, was jede kostet und was jede bringt.
Der Rahmen
Die Zeitachse: drei Abschnitte, drei Geldquellen
Zwischen Ausstieg und voller Versorgung liegen zwei Stufen: Ab 65 darf das Altersvorsorgedepot auszahlen, ab 67 kommt die gesetzliche Rente dazu. Davor trägt das freie Depot alles allein.
Genau diese Staffelung fehlt in den meisten Vergleichen. Sie entscheidet aber darüber, wie viel Kapital wann verfügbar sein muss:
Die ersten sieben Jahre sind der Engpass. Jeder Euro, der im geförderten Gefäß liegt, steht dort nicht zur Verfügung — die Zulage ebenso wenig. Sie ist nicht verloren, sie ist nur zur falschen Zeit am falschen Ort.
Nicht die Rendite entscheidet über den frühen Ausstieg. Die Verfügbarkeit entscheidet.
Die Basis
Die Annahmen der Szenarien
Gleiche Sparrate, gleicher Ausstieg, gleicher Bedarf — verändert wird nur, wie viel vom Gesparten ins geförderte Depot fließt.
- 1.000 € Sparrate im Monat ab dem 40. Lebensjahr, Ausstieg mit 58 — also 18 Jahre ansparen.
- 2.500 € Bedarf im Monat ab dem Ausstieg, durchgehend bis 85.
- 1.300 € gesetzliche Rente netto ab 67. Ohne Beitragsjahre nach 58 fällt sie niedriger aus als bei durchgehender Erwerbstätigkeit.
- 5 % Rendite in der Ansparphase, 4 % in der Entnahmephase. Kosten 0,2 % im freien Depot, 0,4 % im Altersvorsorgedepot.
- Im freien Depot ist die Vorabpauschale eingerechnet, im geförderten die volle nachgelagerte Besteuerung der Auszahlung mit 25 %.
- Das Altersvorsorgedepot zahlt als Auszahlplan bis 85. Eine Leibrente würde lebenslang zahlen, dafür anfangs weniger.
Über 1.800 € Eigenbeitrag im Jahr rechnen wir bewusst nicht: Ab dort fließt keine Zulage mehr, die Sperre bis 65 gilt aber unverändert. Das dritte Szenario schöpft die Förderung deshalb genau aus.
Die Rechnung
Drei Szenarien im Vergleich
Alle drei Aufteilungen tragen die Brücke von 58 bis 65. Sie unterscheiden sich darin, wann das freie Depot leerläuft — und wie viel danach lebenslang weiterfließt.
Szenario 1 — nur die steilste Förderstufe
360 € im Jahr ins Altersvorsorgedepot, 11.640 € ins freie Depot. Die ersten 360 € bringen 50 Cent Zulage je Euro; danach halbiert sich die Quote.
Szenario 2 — der Mittelweg
900 € im Jahr ins Altersvorsorgedepot, 11.100 € ins freie Depot. Die Hälfte des geförderten Rahmens ist ausgeschöpft.
Szenario 3 — Förderung voll ausgeschöpft
1.800 € im Jahr ins Altersvorsorgedepot, 10.200 € ins freie Depot. Mehr Zulage gibt es nicht, egal wie viel zusätzlich eingezahlt wird.
Zum Vergleich die Variante ganz ohne Förderung: 333.861 € im freien Depot mit 58, leer mit 78 Jahren, danach bleiben die 1.300 € gesetzliche Rente.
Die Deutung
Was die Zahlen zeigen — und was nicht
Es gibt keinen Sieger, sondern einen Zielkonflikt: Mehr im geförderten Gefäß bedeutet weniger Spielraum in den Sechzigern und mehr gesichertes Einkommen in den Achtzigern.
Drei Beobachtungen, ohne Wertung:
- Die Brücke trägt überall. Bei dieser Sparrate ist der Ausstieg mit 58 in allen drei Aufteilungen finanzierbar — die Sperre bis 65 ist also nicht der Knackpunkt.
- Der Unterschied zeigt sich am anderen Ende. Bei voller Ausschöpfung läuft das freie Depot zwei Jahre früher leer, weil ihm 50.000 € Startkapital fehlen.
- Dafür steigt das, was danach bleibt. 1.690 € statt 1.300 € im Monat — ein Unterschied von 390 €, der nicht ausgeht, solange die Auszahlung läuft.
Welche Seite des Konflikts schwerer wiegt, hängt davon ab, was man fürchtet: dass das Geld in den Sechzigern knapp wird, oder dass es in den Achtzigern ausgeht. Diese Frage beantwortet keine Modellrechnung — sie zeigt nur, was jede Antwort kostet.
Das geförderte Gefäß kauft kein Endvermögen. Es kauft Einkommen, das nicht ausgeht.
Der Hebel
Mit Kindern verschiebt sich alles
Die Kinderzulage ist bereits ab 300 € Eigenbeitrag voll ausgeschöpft. Dadurch trägt in diesen Szenarien schon die kleinste Einzahlung das freie Depot länger — statt kürzer.
Bemerkenswert ist die zweite Zeile: 360 € im Jahr lassen das freie Depot zwei Jahre länger reichen als gar keine Einzahlung — obwohl weniger Kapital darin liegt. Der Grund ist die Auszahlung ab 65, die den Bedarf früh entlastet, finanziert aus 600 € Kinderzulage im Jahr, für die kein einziger Euro zusätzlich eingezahlt werden muss.
Wie die Zulagenstaffel im Detail rechnet, steht in Altersvorsorgedepot und Kinder.
Die offene Frage
Lohnt sich mehr als 1.800 € — ganz ohne Zulage?
Ja, es gibt einen steuerlichen Grund — aber er setzt eine lebenslange Verrentung voraus und ist kleiner als die Förderung. Der oft genannte Pfändungsschutz gilt für ungeförderte Beiträge dagegen nicht.
Einzahlen darfst du bis 6.840 € im Jahr. Oberhalb von 1.800 € fließt keine Zulage mehr — die naheliegende Schlussfolgerung lautet, dass dieser Teil nur die Sperre kauft. Das ist zu kurz gegriffen, denn steuerlich wird der ungeförderte Teil anders behandelt als der geförderte: Nicht voll nachgelagert, sondern nach § 22 Nr. 5 Satz 2 EStG.
Bei einer lebenslangen Leibrente bedeutet das die Ertragsanteilsbesteuerung (§ 22 Nr. 5 Satz 2 Buchst. a i. V. m. § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. bb EStG). Dahinter steckt eine Pauschale: Der Gesetzgeber unterstellt, dass eine lebenslange Rente zum größten Teil aus der Rückzahlung des eigenen, bereits versteuerten Kapitals besteht und nur zu einem kleinen Teil aus Zinsertrag. Nur dieser Teil wird besteuert, und wie groß er ist, hängt allein vom Alter bei Rentenbeginn ab:
Ein Beispiel: 1.000 € Rente im Monat, Rentenbeginn mit 65. Steuerpflichtig sind 18 % davon, also 180 €. Bei 25 % persönlichem Steuersatz macht das 45 € Steuer auf 1.000 € Rente — eine effektive Quote von 4,5 %.
Im freien Depot rechnet es anders: Dort wird der Gewinnanteil jeder Entnahme belastet, nach 30 % Teilfreistellung. Bei unserem Beispiel macht der Gewinn 38 % des Endkapitals aus. Entscheidend ist aber ein Punkt, der in solchen Vergleichen fast immer fehlt: Im Ruhestand zahlt man auf Kapitalerträge nicht automatisch 25 %.
Über die Günstigerprüfung (§ 32d Abs. 6 EStG) lassen sich die Kapitalerträge in die normale Veranlagung ziehen. Liegt der persönliche Steuersatz unter dem Abgeltungssatz, gilt der niedrigere — das Finanzamt prüft das auf Antrag von selbst. Wer wenig anderes Einkommen hat, zahlt auf Kursgewinne also deutlich weniger als 25 %, im Extremfall gar nichts.
Der Effekt ist also kleiner, als man zunächst denkt: Schon ab etwa 1.500 € gesetzlicher Rente bringt die Günstigerprüfung nur noch gut hundert Euro, ab 1.800 € praktisch nichts. Für Alleinstehende mit einer durchschnittlichen Erwerbsbiografie ist der Antrag also eher ein Randthema — für Frührentner mit wenig oder keiner Rente dagegen der entscheidende Hebel. Zusammenveranlagte Ehepaare haben den doppelten Grundfreibetrag und liegen entsprechend länger im günstigen Bereich.
Wichtig, damit die beiden Tabellen nicht verwechselt werden: Die Günstigerprüfung betrifft nur das freie Depot. Sie gilt für Einkünfte aus Kapitalvermögen (§ 20 EStG), wo ohne Antrag pauschal 25 % anfallen. Leistungen aus dem Altersvorsorgedepot sind dagegen sonstige Einkünfte (§ 22 Nr. 5 EStG) — dort gibt es überhaupt keine Abgeltungsteuer, sie werden von vornherein mit dem persönlichen Tarif besteuert. Eine Günstigerprüfung ist dort weder nötig noch möglich.
Der Ertragsanteil von 18 % ist deshalb kein Steuersatz, sondern die Bemessungsgrundlage: Nur dieser Anteil der Rente zählt als Einkommen, und darauf wird der persönliche Satz angewendet. Beide Gefäße landen am Ende beim persönlichen Tarif — sie unterscheiden sich darin, worauf er angewendet wird: im freien Depot auf 70 % des Gewinnanteils (gedeckelt bei 25 %), im Altersvorsorgedepot auf 18 % der gesamten Auszahlung (ohne Deckel).
Und genau hier wird es für den Vergleich unangenehm: Der Ertragsanteil wird ebenfalls mit dem persönlichen Steuersatz belastet. Sinkt der, sinkt auch der Vorteil des Altersvorsorgedepots. Stellt man beide Gefäße über die Bandbreite möglicher Steuersätze gegenüber, ergibt sich ein Bild, das man so selten liest:
Der Steuervorteil des ungeförderten Beitrags ist also real, aber schmal — im günstigsten Fall rund 23 € je 1.000 € Auszahlung, also gut 2 %. Er verschwindet bei sehr niedrigem Alterseinkommen, weil dann beide Gefäße kaum besteuert werden, und er dreht sich ins Gegenteil, sobald der persönliche Satz über etwa 35 % liegt.
Rechnet man die realistischen Rentenhöhen von oben dagegen, landet man bei Grenzsteuersätzen zwischen 19 und 28 % — also genau in dem Korridor, in dem der Vorteil existiert, aber eben nur rund zwei Prozent groß ist. Wer diese zwei Prozent haben will, kauft sie mit einer Sperre bis 65, dem Verzicht auf freie Vererbung und dem fehlenden Pfändungsschutz.
Wir rechnen bewusst mit gleichen Kosten in beiden Gefäßen. Dahinter steckt eine Annahme, die wir offenlegen: In beiden liegen dieselben ETFs, es gilt derselbe Wettbewerb, und Depotführung ist bei Neobrokern seit Jahren kostenlos. Dass ein Altersvorsorgedepot systematisch teurer wird als ein normales, ist möglich, aber nicht ausgemacht — Anbieterpreise gibt es erst zum Marktstart. Falls es doch teurer wird, kippt das Ergebnis an einer klar bezifferbaren Stelle:
Eine Einschränkung, die den Vorteil relativiert: Die 18 % gelten für die lebenslange Leibrente. Ein befristeter Auszahlplan ist steuerlich etwas anderes — bei abgekürzten Leibrenten gilt eine eigene Tabelle nach § 55 Abs. 2 EStDV, bei Raten aus einer Kapitalauszahlung greift § 20 Abs. 1 Nr. 6 EStG. Für das neue Recht liegt dazu noch kein BMF-Schreiben vor. Wer den Steuervorteil sicher haben will, muss also verrenten — und eine Leibrente zahlt im Monat weniger aus als ein Auszahlplan derselben Kapitalsumme, dafür bis zum Lebensende.
- Kein Pfändungsschutz. Der Schutz nach § 97 EStG erfasst nur gefördertes Altersvorsorgevermögen. Ungeförderte Zuzahlungen sind im Ernstfall voll pfändbar — die häufig gehörte Annahme, das ganze Depot sei geschützt, trifft für diesen Teil nicht zu.
- Die Sperre gilt trotzdem. Auch der ungeförderte Teil ist bis frühestens 65 gebunden. Für eine Darlehenstilgung, einen Immobilienkauf oder eine Notlage steht er nicht zur Verfügung.
- Der Vorteil hängt an der lebenslangen Verrentung. Nur dort gilt der Ertragsanteil von 18 %. Bei befristetem Auszahlplan oder Einmalauszahlung greift eine andere Systematik, die für das neue Recht noch nicht abschließend geklärt ist.
- Er ist deutlich kleiner als die Zulage. Knapp 5 % Steuervorteil stehen 30 % Sofortförderung auf den ersten 1.800 € gegenüber. Die Reihenfolge ist damit eindeutig: erst den geförderten Rahmen füllen.
Ein weicher Punkt, den keine Tabelle abbildet: Die Sperre wirkt auch als Schutz vor dem eigenen Zugriff. Wer weiß, dass er einen Sparplan im Zweifel auflöst, kauft sich hier eine Bindung. Ob das ein Vorteil oder ein Nachteil ist, entscheidet niemand außer dir.
Der ungeförderte Beitrag ist kein Unsinn. Er ist nur der drittbeste Platz für den Euro.
Die Gegenüberstellung
Was jedes Gefäß kann — und was nicht
Die Steuerrechnung ist nur eine Zeile. Verfügbarkeit, Auszahlungsform und Vererbung unterscheiden sich grundsätzlicher — und lassen sich nicht gegeneinander aufrechnen.
Freies Depot
- Jederzeit verfügbar. Kein Mindestalter, keine Sperre. Auch für Darlehenstilgung, Immobilienkauf oder eine Notlage.
- Entnahme nach Bedarf. Diesen Monat 3.000 €, nächsten Monat nichts — das Kapital bleibt sonst investiert und arbeitet weiter.
- Frei vererbbar. An jeden, an den du willst. Der Depotwert geht vollständig in den Nachlass.
- Beleihbar. Kann als Sicherheit dienen, etwa für einen Lombardkredit.
- Kein Pfändungsschutz. Im Ernstfall voll zugriffsfähig für Gläubiger.
- Steuer läuft mit. Vorabpauschale in der Ansparphase, Abgeltungsteuer auf den Gewinnanteil jeder Entnahme.
Altersvorsorgedepot
- Gesperrt bis frühestens 65. Kein Zwischenzugriff. Wer vorher heranwill, löst eine schädliche Verwendung aus und zahlt Zulagen und Steuervorteile zurück.
- Auszahlung wird einmal festgelegt. Zu Beginn der Auszahlphase werden 80 bis 100 % des Depotwerts in einen Auszahlplan bis mindestens 85 überführt. Die Rate schwankt danach nur mit der Marktentwicklung — nicht mit deinem Bedarf.
- Einmalauszahlung nur zu Beginn und begrenzt. Höchstens 30 % des Kapitals, und für den geförderten Teil voll steuerpflichtig.
- Vererbung stark eingeschränkt. Förderunschädlich nur an den Ehegatten, und auch nur durch Übertragung auf dessen eigenen Altersvorsorgevertrag. Alle anderen Erben lösen eine schädliche Verwendung aus.
- Pfändungsschutz — aber nur für den geförderten Teil (§ 97 EStG). Ungeförderte Zuzahlungen sind voll pfändbar.
- Steuerfrei in der Ansparphase, dafür Besteuerung erst bei Auszahlung: der geförderte Teil voll, der ungeförderte milder.
Ein Fall, der selten durchgerechnet wird: Jemand geht mit 67 in Rente und stirbt mit 68. Im freien Depot geht der volle Depotwert in den Nachlass — die Erben bekommen, was da ist. Beim Altersvorsorgedepot hängt es an der Auszahlungsform: Bei einer lebenslangen Leibrente ohne vereinbarte Rentengarantiezeit enden die Zahlungen mit dem Tod, das Restkapital verbleibt im Versichertenkollektiv. Bei einem Auszahlplan ist noch Kapital da — es fällt aber nur an den Ehegatten förderunschädlich, und auch nur auf dessen eigenen Vertrag.
Das freie Depot gehört dir. Das geförderte gehört deinem Ruhestand.
Die dritte Hülle
Und was ist mit der Holding?
Wer eine vermögensverwaltende Holding hat, kann sich im Ruhestand über Darlehenstilgung und ein kleines Geschäftsführergehalt fast steuerfrei auszahlen — solange das Darlehen reicht und der Grundfreibetrag nicht schon von der gesetzlichen Rente belegt ist.
Neben freiem Depot und Altersvorsorgedepot gibt es ein drittes Gefäß, das im Rentenkontext selten mitgedacht wird. Der Reiz liegt nicht in der Ansparphase, sondern in der Entnahme: Man kann sich das Geld auf zwei Wegen holen, die beide kaum Steuern auslösen.
- Darlehenstilgung. Wer der Holding die Sparrate nicht als Einlage, sondern als Darlehen gibt, hat später einen Rückzahlungsanspruch. Die Tilgung ist keine Einkunft — sie löst keinen Cent Steuer aus, weil es das eigene, bereits versteuerte Geld ist.
- Geschäftsführergehalt. Es mindert den Gewinn der Holding und bleibt bei dir bis zum Grundfreibetrag steuerfrei — 2026 sind das 12.348 € im Jahr. Bis zur Minijob-Grenze von 603 € im Monat ist zusätzlich die Pauschalierung durch die Gesellschaft möglich.
In dieser Konstellation fließen 1.000 € im Monat, ohne dass nennenswert Einkommensteuer anfällt. Das ist kein Trick, sondern die Folge davon, dass Kapitalrückzahlung keine Einkunft ist und ein kleines Gehalt unter den Freibetrag fällt.
Zwei Grenzen, die man kennen muss — sonst rechnet man sich reich:
- Die Tilgung ist endlich. 48.600 € Darlehen bei 500 € im Monat sind nach gut acht Jahren aufgebraucht — mit 75 ist Schluss. Danach bleiben nur Gehalt oder Ausschüttung, und die stillen Reserven von 54.725 € sind noch vollständig unversteuert. Der steuerfreie Teil ist immer nur so groß wie das, was du vorher eingezahlt hast.
- Die gesetzliche Rente belegt den Freibetrag. Sie zählt in dasselbe zu versteuernde Einkommen. Bei 1.300 € gesetzlicher Rente im Monat ist der Grundfreibetrag bereits überschritten — dann wird jeder Gehaltseuro besteuert. Die Konstruktion trägt am besten, wo wenig gesetzliche Rente da ist.
- Das Gehalt braucht eine echte Tätigkeit. Ein Geschäftsführergehalt ohne Leistung ist eine verdeckte Gewinnausschüttung. Bei einer vermögensverwaltenden Holding gibt es reale Aufgaben — sie müssen aber dokumentiert und der Vertrag muss sauber sein.
- Das Darlehen muss dem Fremdvergleich standhalten: schriftlicher Vertrag, klare Konditionen, tatsächliche Durchführung.
Und die Asset Location entscheidet mit. In der Holding sind Kursgewinne aus Aktien zu 95 % steuerfrei (§ 8b Abs. 2 KStG), Dividenden dagegen bei Streubesitz unter 10 % voll steuerpflichtig — bei börsennotierten Titeln also praktisch immer. Daraus folgt eine Aufteilung, die sich sauber trennen lässt: Dividendentitel und Anleihen privat, Wachstumswerte und alles, was häufiger umgeschichtet wird, in die Holding.
Das ist eine Gestaltungsmöglichkeit von mehreren. Was passiert, wenn das Darlehen getilgt ist, ob ein Gehalt die gesetzliche Rente kürzt und welche Varianten daneben stehen — das steht im Panel darunter.
Die Mechanik im Detail steht in eigenen Beiträgen: § 8b KStG erklärt zur Grundlage, Dividendenaktien in der Holding zum Streubesitz-Haken, Geld aus der Holding holen zu Ausschüttung und Gehalt, Wann lohnt sich eine Aktien-Holding? zur Kostenschwelle und Privatier mit 55 zum Krankenversicherungsstatus beim frühen Ausstieg.
Die Holding zahlt nicht steuerfrei aus. Sie erlaubt nur, den steuerfreien Teil zuerst zu nehmen.
Der Entnahmemix ist eine Möglichkeit, nicht die Möglichkeit
Tilgung plus kleines Gehalt ist die einfachste Konstruktion — aber sie ist weder alternativlos noch dauerhaft. Hier die Varianten, die daneben stehen, mit ihren jeweiligen Haken. Alle setzen eine saubere Buchhaltung und im Zweifel eine steuerliche Begleitung voraus; keine davon ist eine Empfehlung.
Wenn das Darlehen getilgt ist — was dann?
Nach acht bis zehn Jahren ist der steuerfreie Rückzahlungsweg erschöpft. Es bleiben drei Wege, und sie lassen sich kombinieren:
- Gehalt weiterlaufen lassen. Es bleibt Betriebsausgabe der Holding und mindert deren Gewinn. Ob es bei dir steuerfrei bleibt, hängt allein daran, ob der Grundfreibetrag noch frei ist — siehe unten.
- Ausschüttung. 25 % Abgeltungsteuer plus Solidaritätszuschlag, oder auf Antrag das Teileinkünfteverfahren bei einer Beteiligung ab 25 % (beziehungsweise ab 1 % mit beruflicher Tätigkeit für die Gesellschaft). Dann sind 60 % steuerpflichtig, dafür mit dem persönlichen Satz — bei niedrigem Einkommen im Ruhestand kann das günstiger sein als die pauschalen 25 %.
- Einlagenrückgewähr aus dem steuerlichen Einlagekonto (§ 27 KStG). Beträge, die du als Einlage über das Nennkapital hinaus geleistet hast, können steuerfrei zurückfließen — allerdings erst, wenn der ausschüttbare Gewinn aufgebraucht ist. Die Verwendungsreihenfolge ist gesetzlich vorgegeben, man kann sie sich nicht aussuchen. Details in Geld aus der Holding holen.
Wird das Gehalt auf die gesetzliche Rente angerechnet?
Nein — die Rente wird dadurch nicht gekürzt. Die Hinzuverdienstgrenzen für Altersrenten sind zum 1. Januar 2023 vollständig entfallen, auch für vorgezogene Altersrenten. Du kannst neben der Altersrente in beliebiger Höhe verdienen, ohne dass die Rente sinkt. (Bei Erwerbsminderungsrenten gelten weiterhin Grenzen.)
Steuerlich ist es aber etwas anderes. Rente und Gehalt landen im selben zu versteuernden Einkommen. Der Grundfreibetrag von 12.348 € gilt einmal, nicht je Einkunftsart. Bei 2.000 € gesetzlicher Rente im Monat ist er längst verbraucht — dann wird jeder Gehaltseuro mit deinem Grenzsteuersatz belastet, und die „steuerfreien 12.000 € Gehalt" gibt es nicht mehr. Genau deshalb trägt die Konstruktion dort am besten, wo die gesetzliche Rente klein ist.
Anschaffungen über die Gesellschaft — Firmenwagen und Ähnliches
Die Holding kann Wirtschaftsgüter anschaffen und die Kosten als Betriebsausgabe absetzen. Das senkt ihren Gewinn und damit die Körperschaft- und Gewerbesteuer. Der Haken: Sobald du das Wirtschaftsgut privat nutzt, entsteht ein geldwerter Vorteil, den du versteuerst — beim Auto über die 1-%-Regel oder ein Fahrtenbuch.
Das ist keine Steuerersparnis, sondern eine Verlagerung: Die Gesellschaft spart auf ihrer Ebene, du zahlst auf deiner. Ob unterm Strich etwas übrig bleibt, hängt vom Verhältnis der Steuersätze und vom Anteil der betrieblichen Nutzung ab. Bei einer reinen Vermögensverwaltung ist eine betriebliche Nutzung oft schwer zu begründen.
Verliert eine Holding ihren Status, wenn sie Ausgaben hat?
Nein. Eine GmbH erzielt kraft Rechtsform gewerbliche Einkünfte (§ 8 Abs. 2 KStG) — „vermögensverwaltend" ist bei ihr eine Beschreibung der Tätigkeit, kein Status, den man verlieren kann. Ausgaben ändern daran nichts.
Eine wichtige Ausnahme gibt es aber: Hält die Gesellschaft Grundbesitz und will die erweiterte Gewerbesteuerkürzung nach § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG nutzen, darf sie ausschließlich eigenen Grundbesitz verwalten. Dort ist praktisch jede andere Tätigkeit schädlich — und der Verlust der Kürzung kostet die volle Gewerbesteuer auf die Mieterträge. Wer Immobilien und Wertpapiere mischen will, trennt das üblicherweise in zwei Gesellschaften.
Die eigene Wohnung in der GmbH — das ist eine Falle, kein Trick
Der oft gehörte Gedanke, eine Immobilie über die Gesellschaft zu halten und selbst darin zu wohnen, funktioniert steuerlich nicht wie erhofft. Der Bundesfinanzhof verlangt dafür nicht die marktübliche, sondern eine kostendeckende Miete zuzüglich eines angemessenen Gewinnaufschlags. Maßstab ist, was ein ordentlicher Geschäftsleiter verlangen würde: volle Erstattung aller Aufwendungen für Ankauf, Ausbau und Unterhalt plus Aufschlag.
Zahlst du weniger — also die ortsübliche Miete, die bei teuren Objekten regelmäßig darunter liegt — liegt in Höhe der Differenz eine verdeckte Gewinnausschüttung vor. Die Rechtsprechung gilt für alle Immobilienvermietungen an Gesellschafter, nicht nur für aufwendig ausgestattete Objekte. Diese Variante gehört damit eher auf die Liste der Fehler als auf die der Gestaltungen.
Der Punkt, um den es eigentlich geht
Keine dieser Varianten ist ein Geheimtipp, und keine ersetzt eine Beratung im Einzelfall. Bemerkenswert ist etwas anderes: Über die Hülle und den Entnahmeweg entscheiden sich im Ruhestand schnell fünfstellige Beträge — über die Auswahl zwischen zwei ETFs auf denselben Index mit 0,03 Prozentpunkten Kostenunterschied bewegt sich ein Bruchteil davon.
Ein, zwei Stunden für die Struktur bringen mehr als eine Woche Fondsvergleich.
Die Falle
Krankenversicherung: der Punkt, der oft falsch erzählt wird
Freiwillige Mitgliedschaft in der gesetzlichen Kasse zählt für die 9/10-Regel mit. Wer früh aufhört und gesetzlich versichert bleibt, verliert den KVdR-Zugang dadurch nicht — die eigentliche Falle ist die private Krankenversicherung.
Man liest häufig, ein früher Ausstieg koste den Zugang zur Krankenversicherung der Rentner. In dieser Pauschalität stimmt es nicht: Die 9/10-Regel verlangt Mitgliedschaft in einer gesetzlichen Kasse während 90 % der zweiten Hälfte des Erwerbslebens — und Pflichtmitgliedschaft, freiwillige Mitgliedschaft und Familienversicherung zählen gleichermaßen.
Der Status ist trotzdem erheblich: In der KVdR sind private Altersvorsorge und Kapitalerträge beitragsfrei, für freiwillig Versicherte ist praktisch alles beitragspflichtig, ohne Freibetrag. Der Unterschied verschiebt jede dieser Rechnungen stärker als die Aufteilung selbst. Unsere Szenarien unterstellen die KVdR.
Erst den Versichertenstatus im Alter klären, dann über Gefäße reden.
Dein Fall
Deinen eigenen Fall rechnen
Drei Szenarien sind drei Punkte auf einer Kurve. Sparrate, Ausstiegsalter, Kinder und Krankenversicherungsstatus verschieben das Ergebnis stärker als die Aufteilung.
Im Altersvorsorgedepot-Rechner stellst du deine eigene Sparrate ein und siehst in Schritt 1, bis zu welchem Jahresbeitrag die Förderung bei dir überhaupt greift — mit deiner Kinderzahl und deinem Alter. Schritt 2 rechnet daraus die Nettorente und stellt sie dem freien Depot, der betrieblichen Altersvorsorge und Rürup gegenüber.
Für die Aufteilung ohne Frühausstieg — also die reine Ansparfrage — steht die Rechnung in Altersvorsorgedepot, freies Depot oder beides?. Den Produktvergleich der beiden Gefäße führt Altersvorsorgedepot oder normales ETF-Depot?, und wie die Auszahlung selbst funktioniert, steht in Die Auszahlungsphase.
FAQ
Häufige Fragen
Ab wann zahlt das Altersvorsorgedepot aus?
Frühestens mit 65, spätestens muss die Auszahlphase mit 70 begonnen haben. Die gesetzliche Regelaltersgrenze liegt für jüngere Jahrgänge bei 67 — zwischen 65 und 67 zahlt also das geförderte Depot bereits, die gesetzliche Rente noch nicht.
Kann ich vorzeitig an das geförderte Kapital?
Nur um den Preis der Förderung. Jede vorzeitige Entnahme gilt als schädliche Verwendung: Zulagen und Steuervorteile sind zurückzuzahlen. Förderunschädlich sind nur eng umrissene Fälle — selbstgenutztes Wohneigentum, eine einmalige Teilauszahlung von bis zu 30 % zu Beginn der Auszahlphase und die Kleinbetragsrente.
Warum rechnen die Szenarien nicht mit mehr als 1.800 € im Jahr?
Weil oberhalb dieser Grenze keine Zulage mehr fließt und die Szenarien den Förderhebel zeigen sollen. Steuerlich ist der ungeförderte Teil trotzdem nicht wertlos: Er wächst ohne Vorabpauschale und wird bei Verrentung nur mit dem Ertragsanteil besteuert. Für einen frühen Ausstieg bindet er allerdings Kapital bis 65 — und er ist im Gegensatz zum geförderten Teil nicht pfändungsgeschützt. Die Rechnung dazu steht im Abschnitt Lohnt sich mehr als 1.800 €?
Was ist der Unterschied zwischen Auszahlplan und Leibrente?
Der Auszahlplan verteilt das Kapital bis zu einem festen Endalter — läuft man länger, ist er aufgebraucht. Die Leibrente zahlt lebenslang, beginnt dafür niedriger. Unsere Szenarien rechnen mit dem Auszahlplan bis 85; wer Langlebigkeit absichern will, kommt mit der Leibrente auf ein anderes Bild.
Zählt die Zeit ohne Job für die gesetzliche Rente?
Nein, Beitragszeiten entstehen dabei nicht. Deshalb setzen die Szenarien die gesetzliche Rente mit 1.300 € netto niedriger an als bei durchgehender Erwerbstätigkeit. Wie stark der Effekt ausfällt, hängt vom bisherigen Verlauf ab und lässt sich nur individuell aus der Renteninformation ablesen.
Weiterlesen
Modellrechnung, keine Steuer-, Rechts- oder Anlageberatung und keine Empfehlung für eine bestimmte Aufteilung. Grundlage ist das Altersvorsorgereformgesetz vom 26.05.2026 (BGBl. 2026 I Nr. 156); die Förderregeln gelten ab dem 01.01.2027. Die tatsächlichen Anbieterkosten stehen erst zum Marktstart fest. Nicht abgebildet: Kirchensteuer, Sparer-Pauschbetrag, Inflation, individuelle Progression und die genaue Höhe der gesetzlichen Rente. Ergebnisse hängen vollständig von den Annahmen ab.