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Altersvorsorgedepot

Asset Location · Struktur & Vorsorge

Altersvorsorgedepot oder Aktien in der Holding? Zulage gegen Freiheit

Der Staat schenkt dir bis zu 540 € im Jahr — sperrt das Geld dafür bis 65 und entscheidet mit, wer es erbt. Die Holding gibt kein Geschenk, dafür volle Freiheit. Was gewinnt, hängt an einer einzigen Frage.

Ab 2027 gibt es das geförderte Altersvorsorgedepot — steuerfreies ETF-Sparen mit staatlicher Zulage. Klingt, als müsste es jedes Privatdepot und jede Aktien-GmbH schlagen. Tut es aber nur unter Bedingungen, die kaum jemand sauber nebeneinanderlegt. Hier ist die Abwägung — ohne Verkaufsprospekt.

Die Wahl zwischen Altersvorsorgedepot und Holding ist eine Asset Location-Entscheidung: nicht welches Produkt, sondern welche Sphäre.

Das TorDie erste Frage entscheidet alles: bekommst du die Zulage?

Das ganze Konstrukt lohnt nur für unmittelbar Förderberechtigte — und der klassische beherrschende GmbH-Geschäftsführer gehört oft nicht dazu.

Die Trennlinie ist nicht „angestellt oder selbstständig", sondern die Pflichtversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung. Förderberechtigt sind Pflichtversicherte, Beamte und Soldaten, Landwirte, Künstler in der KSK sowie Personen in Kindererziehungszeiten. Die Reform öffnet zwei weitere Türen (§ 10a Abs. 1 Satz 5 EStG in der ab 2027 geltenden Fassung): Selbstständige mit Einkünften nach § 15 oder § 18 Abs. 1 Nr. 1–3 EStG, die eine Steuererklärung abgeben — und Pflichtmitglieder berufsständischer Versorgungswerke. Beide neuen Gruppen verlieren die Berechtigung mit Vollendung des 67. Lebensjahres.

Der beherrschende Gesellschafter-Geschäftsführer ist sozialversicherungsfrei und bezieht Arbeitslohn (§ 19 EStG). Nach dem Wortlaut fällt er durch alle Tore — und kann dann nur mittelbar über einen förderberechtigten Ehegatten profitieren, gedeckelt auf 175 € Grundzulage. Zwei Ausnahmen werden dabei regelmäßig übersehen:

  • Der GGF mit Nebeneinkünften nach § 15 oder § 18 EStG — etwa aus einer gewerblichen Mitunternehmerschaft oder einer freiberuflichen Tätigkeit neben der GmbH. Der Gesetzeswortlaut verlangt keine Ausschließlichkeit. Ausgeschlossen sind lediglich Personen, die ausschließlich Einkünfte nach § 18 Abs. 1 Nr. 4 EStG erzielen (vermögensverwaltende Beteiligungen).
  • Der Arzt, Anwalt, Steuerberater oder Architekt als GGF seiner Berufsausübungs-GmbH. Er bezieht Arbeitslohn und ist zugleich Pflichtmitglied seines Versorgungswerks — damit greift die zweite neue Tür. Zwingende Voraussetzung: die Einwilligung gegenüber dem Versorgungswerk, dass es die Zulagenstelle informiert. Ohne sie gibt es keine Förderung.

Ohne Zulage-Berechtigung gibt es keine Entscheidung zu treffen. Dann ist das Altersvorsorgedepot schlicht nicht dein Werkzeug — aber prüfe die zweite Tür, bevor du das Thema abhakst.

Die StärkeWarum die Zulage schwer zu schlagen ist

Für Berechtigte ist die Zulage eine garantierte Sofortrendite, die kein Markt verlässlich liefert — bis zu 540 € auf 1.800 € Eigenbeitrag, also rund 30 % im ersten Moment.

Geförderte Schicht (Berechtigte), pro Jahr: Eigenbeitrag: 1.800 € (Mindestbeitrag für jede Zulage: 120 €) + Grundzulage: 540 € (50 % auf die ersten 360 €, 25 % bis 1.800 €) + je Kind: 300 € (100 % auf DENSELBEN Beitrag — kein Extra-Euro nötig) + unter 25 einmalig: 200 € (Berufseinsteigerbonus) = investiert: 2.340 €+ aus 1.800 € eigenem Geld Sofort-Effekt vor jeder Marktrendite: ~30 %

Diese 30 % muss eine Aktien-GmbH erst einmal aufholen — und sie tut es über § 8b KStG erst über viele Jahre Stundung. Auf der geförderten Schicht ist das Altersvorsorgedepot für Berechtigte deshalb kaum zu schlagen.

Die Kinderzulage wird fast immer falsch verstanden

Für die Kinderzulage musst du keinen Cent zusätzlich einzahlen. Derselbe Euro löst Grundzulage und Kinderzulage aus — je Kind noch einmal.

§ 85 Abs. 1 EStG in der ab 2027 geltenden Fassung gewährt „für jedes Kind […] 100 Prozent der im Beitragsjahr bis zu einer Höhe von 1 800 Euro geleisteten Altersvorsorgebeiträge", höchstens 300 € pro Kind. Bemessungsgrundlage sind dieselben Beiträge, die auch die Grundzulage auslösen. Es gibt keinen separaten Kinder-Eigenbeitrag. Deshalb entfaltet die Förderung ihre größte Wucht nicht oben, sondern unten:

Drei Kinder, kleiner Beitrag — 25 € im Monat: Eigenbeitrag: 300 € + Grundzulage: 150 € (50 % auf die ersten 360 €) + Kinderzulage ×3: 900 € (je 100 % auf denselben Beitrag, max. 300 €) = Zulagen: 1.050 € auf 300 € eigenes Geld Eine Deckelung „Zulage höchstens wie Eigenbeitrag" kennt das Gesetz nicht.

Was Kinder nicht tun: den Eigenbeitrags-Höchstbetrag anheben. Der bleibt bei 1.800 €, egal wie viele Kinder du hast. Sie erhöhen nicht, was du einzahlen darfst — sondern was du dafür bekommst. (Der Sonderausgaben-Höchstbetrag steigt allerdings mit: 1.800 € zuzüglich aller zustehenden Zulagen, bei zwei Kindern also 2.940 € statt 2.340 €.) Die Kinderzulage gibt es je Kind nur einmal, nicht bei beiden Elternteilen.

Die Zulage ist kein Werkzeug für große Beiträge. Sie ist am stärksten bei kleinen — und bei Kindern wird sie dort geradezu extrem.

Die Schicht darüber: gefördert ist nicht gleich steuerfrei

Die Zulage endet bei 1.800 €. Die steuerfreie Hülle nicht — einzahlen darfst du bis 6.840 € im Jahr, und auch dieser Teil wächst unversteuert.

Das wird in fast jedem Vergleich übersehen und ist für die Holding-Frage entscheidend. Oberhalb der 1.800 € gibt es keine Zulage und keinen Sonderausgabenabzug mehr — aber die Erträge bleiben in der Ansparphase unangetastet: keine Abgeltungsteuer, keine Vorabpauschale, und Umschichten löst nichts aus (§ 16 Abs. 2 InvStG). Zulagen und Erträge zählen dabei nicht gegen die 6.840 € — begrenzt ist nur, was du selbst einzahlst. Bei der Auszahlung wird dieser ungeförderte Teil milder behandelt als der geförderte: nicht voll nachgelagert, sondern nach § 22 Nr. 5 Satz 2 EStG.

Der Gesetzgeber hat diese Lücke gesehen. Die Begründung zur Begrenzung auf zwei Neuverträge nennt ausdrücklich das Ziel, zu verhindern, dass „die Steuerfreiheit […] gezielt dazu genutzt wird, die Abgeltungsteuer nach § 32d EStG zu umgehen". Das Depot ist bewusst kein unbegrenzter Steuerwrapper — aber innerhalb seiner Grenzen ist es einer.

Der Preis IGesperrt bis 65

Das geförderte Geld ist faktisch bis 65 gebunden — wer früher heran will, löst eine „schädliche Verwendung" aus und zahlt alle Zulagen und Steuervorteile zurück.

Die Auszahlphase beginnt frühestens mit 65 — angehoben von bisher 62 — und muss spätestens mit 70 begonnen haben. Diese neue Obergrenze ist ausdrücklich als Riegel gegen das reine Vererben gedacht. Vorher an das geförderte Kapital zu kommen, ist nur in engen Ausnahmen förderunschädlich: für selbstgenutztes Wohneigentum, als einmalige Teilauszahlung von bis zu 30 % des zu Beginn der Auszahlphase vorhandenen Kapitals, oder bei einer Kleinbetragsrente. Jede andere vorzeitige Entnahme kostet die komplette Förderung zurück. Einzig der nicht geförderte Teil bleibt frei.

Bei der Wohneigentumsentnahme lohnt der zweite Blick — sie ist besser und zugleich unsicherer geworden. Besser: Entnehmbar sind künftig bis zu 100 % des geförderten Kapitals, der bisherige Restkapitalfreibetrag entfällt, der Mindestbetrag sinkt einheitlich auf 3.000 €. Unsicherer: Die Entnahmemöglichkeit war bislang zwingender Bestandteil jedes zertifizierten Vertrags — künftig darf ein Anbieter sie vorsehen, muss aber nicht. Wer das Depot auch als Baustein für eine spätere Immobilienfinanzierung denkt, muss also in die Vertragsbedingungen schauen, nicht ins Gesetz. (Die Neuregelungen zu § 92a EStG greifen zudem erst ab 2028.) Das ist der eigentliche Unterschied zur Holding: Das Altersvorsorgedepot ist kein Tresor, den du jederzeit öffnest.

Das Altersvorsorgedepot ist kein Konto. Es ist ein Versprechen an dein 65-jähriges Ich — und der Staat hält dich daran fest.

Der Preis IIUnd wenn du stirbst?

Nur der Ehegatte erbt förderunschädlich; alle anderen Erben lösen die Rückforderung der Zulagen aus, und eine lebenslange Leibrente kann bedeuten, dass gar nichts mehr übrig ist.

Stirbst du in der Ansparphase, kann dein Ehe- oder eingetragener Lebenspartner das Kapital ohne Abzüge übertragen — allerdings nur auf einen auf seinen Namen lautenden Altersvorsorgevertrag. Eine schlichte Barauszahlung an den Ehegatten ist nicht privilegiert. Zulagen bleiben, kein Cent geht verloren (Erbschaftsteuer kann trotzdem anfallen). Geht das Geld dagegen an Kinder oder unverheiratete Partner, gilt es als schädliche Verwendung: Zulagen und Steuervorteile fließen zurück, nur Kapital und Kursgewinne bleiben den Erben.

In der Auszahlphase entscheidet das Modell. Die lebenslange Leibrente endet mit dem Tod und ist nicht vererbbar — es sei denn, du vereinbarst eine Mindestauszahlungsdauer von zehn oder zwanzig Jahren. Diese Rentengarantiezeit ist ausdrücklich zulässig, förderfähig und löst keine Rückzahlung aus; sie ist der einzige verbliebene Zusatzbaustein, denn Berufsunfähigkeits- und Hinterbliebenenabsicherungen sind in Neuverträgen nicht mehr erlaubt. Beim Auszahlplan bleibt noch nicht ausgezahltes Kapital vererbbar. Wie der Tod während eines laufenden Auszahlplans im Detail behandelt wird, ist im Gesetz allerdings nicht ausdrücklich geregelt — der Bundesrat hatte genau diese Intransparenz gerügt, ohne dass nachgebessert wurde.

Die GegenseiteWas die Holding dagegensetzt

Die Aktien-Holding gibt keine Zulage — dafür Zugriff jederzeit und freie Vererbung an jeden Erben. Der Steuervorteil über § 8b KStG gilt aber nur für Aktien, nicht für alles im Depot.

In der GmbH kommst du jederzeit heran — zum Preis der Versteuerung —, du kannst alles halten und an jeden vererben, ohne dass eine Förderung zurückgefordert wird. Aber der Vorteil des § 8b KStG ist enger, als er klingt: Begünstigt sind nur Kursgewinne aus Aktien, zu rund 95 % steuerfrei. Gold, festverzinsliche Wertpapiere und Dividenden aus Streubesitz werden in der GmbH voll besteuert. Im Altersvorsorgedepot dagegen wächst jede Anlageklasse steuerfrei — und auch das Umschichten zwischen ihnen löst keine Steuer aus. Das ist der eigentliche Flexibilitätsvorteil des Depots, der gern übersehen wird: nicht der Zugriff, sondern die steuerfreie Hülle über das gesamte Portfolio. Der Preis der Holding bleibt: die zweite Steuerebene bei der Ausschüttung, der Streubesitz-Nachteil und die laufenden Strukturkosten. Keine Zulage, aber kein Schloss.

Zwei Wege zur selben ETF-Rendite: einer mit Zulage und Schloss, einer ohne Zulage und ohne Schloss.

Das UrteilSchlägt das eine das andere?

Es ist kein Entweder-oder. Wer berechtigt ist, schöpft die geförderte Schicht im Altersvorsorgedepot aus und baut flexibles Vermögen darüber in der Holding oder im freien Depot.

Die Zulage auf den ersten 1.800 € ist für Berechtigte zu gut, um sie liegen zu lassen — selbst mit Sperre und nachgelagerter Besteuerung. Aber das Altersvorsorgedepot ist gedeckelt, gebunden und ETF-only; es ist kein Ort für große, flexible Vermögen. Genau dort spielt die Holding ihre Freiheit aus. Und der beherrschende GGF, der vom Geschenk ausgeschlossen ist, lehnt sich ohnehin auf § 8b KStG und die Flexibilität der GmbH. Es ist die immer gleiche Frage von Ertragswerke — nur welcher Euro gehört in welche Hülle.

Altersvorsorgedepot vs. Aktien-Holding — nüchtern:
  • Zulage: Depot bis 540 €/Jahr, je Kind bis 300 € ohne Mehreinzahlung, unter 25 einmalig 200 € · Holding keine
  • Volumen: Depot gefördert bis 1.800 €/Jahr, Einzahlung gedeckelt auf 6.840 €/Jahr, höchstens zwei Verträge · Holding unbegrenzt — der entscheidende Punkt bei großen Vermögen
  • Steuerfreies Wachstum: Depot für alle Assets und jedes Umschichten, auch oberhalb der Zulage-Grenze (keine Vorabpauschale) · Holding nur Aktien-Kursgewinne (§ 8b KStG); Gold, Anleihen, Streubesitz-Dividenden voll besteuert
  • Zugriff: Depot gesperrt bis 65, Start spätestens mit 70 · Holding jederzeit (gegen Steuer)
  • Anlageuniversum: Depot nach abschließender Positivliste · Holding alles — aber steuerbegünstigt nur Aktien
  • Vererbung: Depot nur an Ehegatten förderunschädlich, Leibrente nur mit 10-/20-jähriger Garantiezeit · Holding frei an jeden
  • Auszahlung: beide am Ende besteuert (Depot persönlicher Satz, Holding Ausschüttung)
  • Für wen: Depot für Förderberechtigte bis zum Zulage-Deckel · Holding für flexibles Vermögen darüber und für den GGF

Die Frage ist selten „Depot oder Holding". Sie ist: Welcher Euro gehört in welche Hülle.

FAQHäufige Fragen

Kann ein GmbH-Geschäftsführer das Altersvorsorgedepot nutzen?

Ein Fremd-Geschäftsführer oder minderheitsbeteiligter GF ist meist rentenversicherungspflichtig und damit förderberechtigt. Der beherrschende Gesellschafter-Geschäftsführer ist es in der Regel nicht — er kann nur mittelbar über einen förderberechtigten Ehegatten profitieren oder nutzt ein freies Depot bzw. die Holding.

Ist die Zulage nicht durch die spätere Besteuerung wieder weg?

Teilweise. Die Auszahlung wird nachgelagert mit dem persönlichen Steuersatz versteuert. Trotzdem bleibt für viele Berechtigte ein Vorteil, weil die Zulage sofort wirkt, das Kapital steuerfrei wächst und der Steuersatz im Ruhestand oft niedriger ist. Bei sehr hohen Alterseinkünften kann der Vorteil schrumpfen.

Lohnt sich beides gleichzeitig?

Für Berechtigte oft ja: die geförderte Schicht (bis 1.800 € Eigenbeitrag) im Depot ausschöpfen, alles darüber flexibel in der Holding oder im freien Depot. Das ist keine Empfehlung, sondern die Logik hinter „der richtige Euro am richtigen Ort".

Ich habe einen Riester-Vertrag. Kann ich einfach ein Depot danebenstellen?

Technisch ja — aber es hat eine Nebenwirkung, die kaum jemand kennt. Bestandsverträge aus der Zeit vor 2027 behalten grundsätzlich das alte Förderrecht (§ 52 Abs. 50a EStG). Schließt du nach dem 31.12.2026 jedoch irgendeinen neuen zertifizierten Vertrag ab, gilt das neue Recht einheitlich für alle deine Verträge. Ein Nebeneinander von altem und neuem Förderrecht ist ausgeschlossen, und der Schritt ist unwiderruflich. Ob das gut oder schlecht ist, hängt vom Einzelfall ab — die neuen Zulagen sind bei kleinen Beiträgen und Kindern deutlich großzügiger, bei hohen Beiträgen nicht zwingend. Sind beide Ehegatten betroffen, wirkt die Entscheidung auch auf den mittelbar Berechtigten. Vor dem Abschluss rechnen lassen, nicht danach.

Wie viele Verträge darf ich haben?

Ab 2027 abgeschlossene Verträge werden nur bis zu zwei gefördert; ab dem dritten gelten die Beiträge nicht mehr als Altersvorsorgebeiträge (§ 82 Abs. 5 EStG). Vor 2027 abgeschlossene Verträge zählen dabei nicht mit, ebenso wenig bAV-Vereinbarungen und Darlehensverträge.

Gilt der Kostendeckel von 1 % für jedes Altersvorsorgedepot?

Nein — das ist die häufigste Fehldarstellung. Die Grenze von 1,0 % gilt nur für das sogenannte Standarddepot (§ 1 Abs. 1c AltZertG), nicht für gewöhnliche Altersvorsorgedepots, nicht für Garantieprodukte und nicht für Altverträge. Gemeint ist zudem die Renditeminderung pro Jahr, nicht 1 % des Kapitals. Jeder Anbieter muss allerdings mindestens ein solches Standarddepot im Angebot haben. Ein staatlich betriebenes Depot ist bislang nur als Verordnungsermächtigung angelegt — dass es zum Start existiert, ist nicht gesichert.

Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ist keine Steuer-, Rechts- oder Anlageberatung. Grundlage ist das Altersvorsorgereformgesetz vom 26.05.2026 (BGBl. 2026 I Nr. 156); die Förderregeln gelten ab dem 01.01.2027, einzelne Teile — darunter die Neuregelung des § 92a EStG zum Wohneigentum — erst ab 2028. Ein BMF-Anwendungsschreiben zum neuen Recht liegt bislang nicht vor; einzelne Detailfragen (etwa die Besteuerung des ungeförderten Anteils bei einem Depot-Auszahlplan und die Behandlung eines Todesfalls während laufender Auszahlung) sind noch nicht abschließend geklärt und hier entsprechend zurückhaltend dargestellt. Förderbeträge, förderberechtigter Kreis, Auszahlung und Vererbung sind vereinfacht wiedergegeben (Stand August 2026), hängen vom Einzelfall ab und können sich ändern. Ob ein Gesellschafter-Geschäftsführer förderberechtigt ist, ergibt sich hier aus dem Gesetzeswortlaut, nicht aus einer amtlichen Verlautbarung — das ist im Einzelfall zu prüfen. § 8b KStG, Abgeltungsteuer und Erbschaftsteuer betreffen den jeweiligen Einzelfall. Für deine Situation — insbesondere den sozialversicherungsrechtlichen Status — wende dich an Steuerberater und ggf. die DRV.

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