§ 8b KStG ist einer der wichtigsten Paragraphen für Holdingstrukturen. Und einer der am häufigsten falsch angewendeten. Der Fehler ist fast immer derselbe: Man nimmt die Logik für Direktaktien und klebt sie auf ETFs.
§ 8b KStG ist das Steuerrecht hinter einer der wichtigsten Asset Location-Entscheidungen: Direktaktien in der Holding.
Was regelt § 8b KStG im Kern?
§ 8b KStG kann Beteiligungserträge und Veräußerungsgewinne aus Anteilen an Kapitalgesellschaften auf Ebene einer Körperschaft weitgehend von der Besteuerung ausnehmen.
Der Hintergrund ist einfach: Gewinne sollen im Konzernverbund nicht auf jeder Ebene voll erneut besteuert werden. Für Holdingstrukturen ist das zentral, weil Beteiligungsgewinne dadurch im Gesellschaftssystem oft mit geringer Steuerbelastung weiterarbeiten können.
Wie funktioniert das bei Kursgewinnen aus Direktaktien?
Bei Veräußerungsgewinnen aus Direktaktien bleiben 95 % wirtschaftlich steuerfrei. 5 % gelten pauschal als nicht abziehbare Betriebsausgaben.
5 % steuerlich relevant = 2.000 €
2.000 € × 30 % = 600 € Steuer
39.400 € Gewinn verbleiben nach Modellsteuer in der Holding
Vereinfachter Veräußerungsfall. Die tatsächliche Steuer hängt unter anderem von Gesellschaft, Hebesatz und Sonderfällen ab.
Warum gilt das nicht einfach für ETFs?
Weil klassische ETFs Investmentfonds sind. Für Investmenterträge ordnet § 16 InvStG an, dass § 8b KStG nicht anzuwenden ist.
Das Steuerrecht schaut nicht nur durch den Fonds hindurch. Es behandelt den ETF als Investmentfonds. Deshalb gilt das Investmentsteuergesetz mit Teilfreistellungen.
Was gilt stattdessen bei Aktien-ETFs in der GmbH?
Bei Aktienfonds können für Körperschaften 80 % der Investmenterträge steuerfrei sein. 20 % werden auf Körperschaftsebene besteuert.
80 % Teilfreistellung = 2.000 € steuerpflichtig
2.000 € × 30 % = 600 € Steuer
9.400 € verbleiben in der GmbH
Aktienfonds-Modell. Mischfonds, Rentenfonds, Geldmarktfonds und Spezial-Investmentfonds können anders behandelt werden.
Was ist mit Dividenden aus Direktaktien?
Dividenden sind nicht identisch mit Kursgewinnen. Bei Streubesitz unter 10 % kann die Körperschaftsteuerfreistellung entfallen. Gewerbesteuerlich sind weitere Beteiligungsgrenzen relevant.
Das macht §8b nicht unwichtig. Es macht ihn nur präziser. Wer mit dem Paragraphen arbeitet, muss zwischen Kursgewinn, Dividende, Beteiligungshöhe und Gewerbesteuer unterscheiden.
Was ist die Merkhilfe?
Direktaktie ist nicht ETF. Kursgewinn ist nicht Dividende. Holdingstruktur ist nicht Privatdepot.
„§8b ist kein Zauberstab. Er ist ein Werkzeug. Und ein Werkzeug wird gefährlich, wenn man es auf das falsche Material anwendet.“
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Diese Inhalte ersetzen keine Steuer-, Rechts-, Anlage- oder Finanzierungsberatung. Alle Rechenbeispiele sind vereinfachte Modellrechnungen. Ob eine Struktur im Einzelfall sinnvoll ist, hängt von Steuersatz, Gewerbesteuer-Hebesatz, Quellensteuer, Fondsart, Beteiligungshöhe, Entnahmeplanung, Kosten und persönlicher Situation ab. Stand 2025.