ErtragswerkeRechner →
Unternehmen & Steuern

Asset Location · § 8b KStG

§ 8b KStG einfach erklärt: Warum Direktaktien keine ETFs sind

§ 8b KStG ist einer der wichtigsten Paragraphen für Holdingstrukturen — und einer der am häufigsten falsch angewendeten. Der Fehler ist fast immer derselbe: Man nimmt die Logik für Direktaktien und klebt sie auf ETFs. Das Ergebnis sind Rechnungen, die zu gut aussehen, um zu stimmen.

Was regelt § 8b KStG — und für wen gilt er?

§ 8b KStG stellt Beteiligungserträge und Veräußerungsgewinne aus Anteilen an Kapitalgesellschaften auf Ebene einer Körperschaft weitgehend steuerfrei. Er gilt nur für Körperschaften — nie für Privatpersonen.

Der Hintergrund ist eine systematische Entscheidung des Gesetzgebers: Gewinne sollen im Beteiligungsverbund nicht auf jeder Ebene erneut voll besteuert werden. Verkauft eine GmbH Anteile an einer anderen Kapitalgesellschaft, wurde der zugrunde liegende Gewinn dort bereits versteuert. Eine zweite volle Besteuerung würde denselben Ertrag doppelt treffen.

Drei Dinge müssen zusammenkommen, damit der Paragraph überhaupt greift:

Voraussetzungen für § 8b KStG:
  • Der Anleger ist eine Körperschaft — GmbH, AG, Holding. Eine Privatperson fällt nie darunter, auch nicht mit einem noch so großen Depot.
  • Das Investment ist ein Anteil an einer Kapitalgesellschaft — eine Aktie, ein GmbH-Anteil. Kein Fondsanteil, keine Anleihe, kein Zertifikat.
  • Es geht um Bezüge oder Veräußerungsgewinne — und beide werden unterschiedlich behandelt.

§ 8b ist keine „Holding-Steuer". Es gibt keinen Paragraphen, der Holdings pauschal begünstigt — es gibt einen, der bestimmte Beteiligungserträge freistellt.

Wie werden Kursgewinne aus Direktaktien besteuert?

Der Veräußerungsgewinn bleibt nach § 8b Abs. 2 KStG außer Ansatz. Allerdings gelten 5 Prozent davon pauschal als nicht abziehbare Betriebsausgaben — wirtschaftlich bleiben also 95 Prozent steuerfrei.

Die Formulierung im Gesetz ist präzise: „Von dem jeweiligen Gewinn […] gelten 5 Prozent als Ausgaben, die nicht als Betriebsausgaben abgezogen werden dürfen" (§ 8b Abs. 3 Satz 1 KStG). Diese fiktiven 5 Prozent erhöhen den steuerpflichtigen Gewinn — und sie unterliegen dann ganz normal Körperschaft- und Gewerbesteuer.

Modell: Aktienverkauf in der GmbH Verkaufserlös: 100.000 €
Anschaffungskosten: 60.000 €
Veräußerungsgewinn: 40.000 €
───
davon 5 % nicht abziehbar = 2.000 € steuerpflichtig
Körperschaftsteuer + SolZ: 2.000 € × 15,825 % = 317 €
Gewerbesteuer: 2.000 € × 14 % (Hebesatz 400 %) = 280 €
───
Steuer gesamt: 597 € — effektiv rund 1,5 % des Gewinns
39.403 € verbleiben in der Gesellschaft

Anders als bei Fonds wirkt die Begünstigung hier bei beiden Steuerarten gleich: Die 5 Prozent sind schlicht steuerpflichtiger Gewinn. Der Hebesatz variiert je Gemeinde; die Körperschaftsteuer sinkt ab 2028 stufenweise auf 10 % ab 2032 (§ 23 KStG).

Zum Vergleich: Dieselben 40.000 € Kursgewinn kosten im Privatdepot rund 26,4 Prozent Abgeltungsteuer inklusive Solidaritätszuschlag, also etwa 10.550 €. Der Unterschied ist erheblich — solange das Geld in der Gesellschaft bleibt.

Warum gelten bei Dividenden andere Beteiligungsgrenzen?

Weil § 8b Abs. 4 KStG für Bezüge eine Mindestbeteiligung von 10 Prozent verlangt. Wer als normaler Anleger Aktien im Streubesitz hält, erreicht das nie — die Dividende ist dann voll steuerpflichtig.

Das ist der Punkt, an dem die meisten Holding-Rechnungen kippen. Für Veräußerungsgewinne kennt § 8b keine Beteiligungsgrenze: Ob eine GmbH 0,001 Prozent oder 30 Prozent an einem Konzern hält, ist für den Kursgewinn gleichgültig. Bei Dividenden ist es genau umgekehrt.

Zwei Grenzen, zwei Steuerarten — und sie sind unterschiedlich hoch

Das wird selbst in Fachbeiträgen oft vermischt, weil zwei verschiedene Gesetze zwei verschiedene Schwellen setzen.

Körperschaftsteuer: 10 Prozent

§ 8b Abs. 4 KStG: Die Freistellung entfällt, „wenn die Beteiligung zu Beginn des Kalenderjahres unmittelbar weniger als 10 Prozent des Grund- oder Stammkapitals betragen hat". Maßgeblich ist der Jahresbeginn — wer im Februar aufstockt, hilft sich für dieses Jahr nicht mehr.

Gewerbesteuer: 15 Prozent

§ 9 Nr. 2a GewStG verlangt für die Kürzung, dass „die Beteiligung zu Beginn des Erhebungszeitraums mindestens 15 Prozent des Grund- oder Stammkapitals beträgt". Die Hürde liegt hier also höher.

Was das praktisch bedeutet

Für ein gewöhnliches Aktiendepot sind beide Grenzen unerreichbar. Zehn Prozent an einem DAX-Konzern wären ein Milliardenbetrag. Dividenden in der GmbH sind für Privatanleger deshalb voll steuerpflichtiger Gewinn — mit rund 30 Prozent Belastung statt 26,4 Prozent privat.

Kursgewinn: begünstigt, ohne Beteiligungsgrenze. Dividende: begünstigt erst ab 10 beziehungsweise 15 Prozent Beteiligung. Wer das verwechselt, rechnet eine Dividendenstrategie in der Holding schön.

Warum gilt § 8b KStG nicht einfach für ETFs?

Weil ein ETF-Anteil kein Anteil an einer Kapitalgesellschaft ist, sondern an einem Investmentfonds. Dafür gilt das Investmentsteuergesetz — und § 16 InvStG schließt die Anwendung von § 8b ausdrücklich aus.

Der zentrale Denkfehler: „Der ETF hält Aktien. Also behandelt die GmbH ihn wie Aktien."
Das Steuerrecht schaut nicht durch den Fonds hindurch. Es sieht einen Fondsanteil — ein eigenständiges Wirtschaftsgut mit eigenem Steuerregime. Was der Fonds intern hält, ändert daran nichts.

Diese Trennung ist keine Spitzfindigkeit, sondern systematisch: Der Fonds selbst ist bereits ein Steuersubjekt und zahlt auf bestimmte Erträge Steuern auf Fondsebene. Die Teilfreistellung auf Anlegerebene gleicht diese Vorbelastung pauschal aus. Würde zusätzlich § 8b greifen, käme es zu einer Doppelbegünstigung.

Wie funktioniert stattdessen die Teilfreistellung?

Bei Aktienfonds bleiben für Körperschaften 80 Prozent der Investmenterträge steuerfrei. Aber: Für die Gewerbesteuer zählt diese Freistellung nur zur Hälfte.

Der zweite Halbsatz ist der, den fast alle Online-Rechnungen übersehen. § 20 Abs. 5 InvStG bestimmt: „Bei der Ermittlung des Gewerbeertrags nach § 7 des Gewerbesteuergesetzes sind die Freistellungen nach den Absätzen 1 bis 3 nur zur Hälfte zu berücksichtigen." Aus 80 Prozent Freistellung werden gewerbesteuerlich also 40 Prozent — und damit sind dort 60 Prozent des Ertrags steuerpflichtig, nicht 20.

Modell: 10.000 € Ertrag aus Aktien-ETF in der GmbH 10.000 € Investmentertrag
───
Körperschaftsteuer + SolZ
80 % Teilfreistellung → 2.000 € steuerpflichtig
2.000 € × 15,825 % = 317 €
───
Gewerbesteuer (§ 20 Abs. 5 InvStG)
Teilfreistellung zählt nur zur Hälfte → 6.000 € steuerpflichtig
6.000 € × 14 % (Hebesatz 400 %) = 840 €
───
Steuer gesamt: 1.157 € — effektiv rund 11,6 %
8.843 € verbleiben in der GmbH

Wer die Teilfreistellung auch bei der Gewerbesteuer voll ansetzt, landet bei etwa 6 Prozent — knapp der Hälfte der tatsächlichen Belastung. Je nach Hebesatz ergeben sich rund 10,5 % (350 %) bis 13,5 % (490 %). Für Mischfonds, Rentenfonds und Geldmarktfonds gelten andere oder gar keine Teilfreistellungssätze.

Was passiert mit Verlusten aus Direktaktien?

Sie sind steuerlich nicht nutzbar. § 8b Abs. 3 Satz 3 KStG schließt Gewinnminderungen aus solchen Anteilen von der Berücksichtigung aus — die Begünstigung ist asymmetrisch.

Dieser Punkt fehlt in fast jeder Holding-Werbung, verändert aber das Risikoprofil grundlegend. Wer Direktaktien in der Gesellschaft hält, bekommt Gewinne zu 95 Prozent steuerfrei — trägt Verluste aber vollständig selbst, ohne sie gegen andere Gewinne rechnen zu können.

Die Asymmetrie an einem Beispiel

Zwei Positionen: Eine steigt um 50.000 €, eine fällt um 50.000 €. Beide werden verkauft.

Im Privatdepot

Gewinn und Verlust werden im Aktienverlusttopf verrechnet. Unterm Strich: kein Ertrag, keine Steuer.

In der GmbH

Der Gewinn ist zu 95 % steuerfrei — auf 2.500 € fiktive Betriebsausgaben fällt Steuer an. Der Verlust bleibt steuerlich unbeachtlich und kann nichts ausgleichen. Es entsteht Steuer, obwohl wirtschaftlich nichts verdient wurde.

Bei ETFs ist das anders

Fondsverluste unterliegen nicht § 8b, sondern dem Investmentsteuergesetz — sie sind im Rahmen der Teilfreistellungslogik grundsätzlich berücksichtigungsfähig.

Für ein konzentriertes Depot mit wenigen Einzelwerten ist das ein realer Nachteil. Für ein breit gestreutes Portfolio mit langem Horizont fällt er weniger ins Gewicht, weil selten mit Verlust verkauft wird.

Drei Fälle im direkten Vergleich

Dieselbe Gesellschaft, drei Ertragsarten, drei völlig verschiedene Belastungen.

ErtragsartPrivatGmbH / HoldingRechtsgrundlage
Kursgewinn Direktaktie~26,4 %~1,5 %§ 8b Abs. 2, Abs. 3 KStG
Dividende im Streubesitz~26,4 %~30 %§ 8b Abs. 4 KStG, § 9 Nr. 2a GewStG
Aktien-ETF (Ertrag)~18,5 %~11,6 %§ 20 InvStG, § 16 InvStG
Verlust Direktaktieverrechenbarnicht nutzbar§ 8b Abs. 3 Satz 3 KStG

Modellwerte bei Hebesatz 400 % und aktuellem Körperschaftsteuersatz. Privat inklusive Solidaritätszuschlag, ohne Kirchensteuer und Sparerpauschbetrag; beim ETF privat mit 30 % Teilfreistellung.

Die Tabelle erklärt, warum es keine pauschale Antwort auf „Holding oder privat?" gibt. Dieselbe Struktur ist bei Kursgewinnen aus Direktaktien überlegen, bei Streubesitzdividenden unterlegen und bei ETFs nur mäßig im Vorteil.

Die häufigsten Irrtümer

Was über § 8b regelmäßig falsch behauptet wird:
  • „Alle Aktienerträge sind zu 95 % steuerfrei." Nur Veräußerungsgewinne. Dividenden brauchen 10 % Beteiligung.
  • „Ein Aktien-ETF fällt auch unter § 8b." Nein — Investmentsteuergesetz, § 16 InvStG schließt § 8b aus.
  • „Die Holding zahlt nur 1,5 Prozent." Nur auf Kursgewinne aus Direktaktien. Auf ETF-Erträge rund 11,6 %, auf Streubesitzdividenden rund 30 %.
  • „Verluste kann ich normal absetzen." Bei Direktaktien in der Kapitalgesellschaft nicht (§ 8b Abs. 3 Satz 3).
  • „Eine Holding ist steuerlich etwas anderes als eine GmbH." Holding ist eine Funktion, keine Rechtsform. Steuerlich gelten dieselben Regeln.

Wann ist § 8b praktisch relevant?

Wenn Kursgewinne aus Direktaktien realisiert werden und das Kapital in der Gesellschaft bleibt. In allen anderen Fällen ist seine Wirkung begrenzt oder gar nicht vorhanden.

Der Paragraph entfaltet seine Kraft bei aktiver Umschichtung von Einzelaktien: Wer regelmäßig Gewinne realisiert, behält in der Gesellschaft rund 98,5 Prozent davon, während privat gut ein Viertel abfließt. Über viele Transaktionen und Jahre summiert sich das erheblich.

Er wirkt dagegen kaum bei einem passiven ETF-Depot, gar nicht bei Anleihen oder Gold, und schlägt bei einer Dividendenstrategie im Streubesitz sogar ins Gegenteil um. Und er hilft nicht, wenn das Geld privat gebraucht wird — bei der Ausschüttung fällt die zweite Steuerstufe an.

Welche Strategie deshalb an welchen Ort gehört, ordnet Depot privat oder über die Gesellschaft. Die vollständige ETF-Rechnung steht in ETF privat oder GmbH, der Kapitalpfad für Aktiengewinne in Aktiengewinne in der Holding.

„§ 8b ist kein Zauberstab. Er ist ein Werkzeug — und ein Werkzeug wird gefährlich, wenn man es auf das falsche Material anwendet."

Diese Inhalte ersetzen keine Steuer-, Rechts-, Anlage- oder Finanzierungsberatung. Alle Rechenbeispiele sind vereinfachte Modellrechnungen bei einem angenommenen Gewerbesteuer-Hebesatz von 400 % und dem derzeitigen Körperschaftsteuersatz von 15 %; dieser sinkt nach § 23 KStG ab 2028 stufenweise auf 10 % ab 2032. Ob eine Struktur im Einzelfall sinnvoll ist, hängt von Hebesatz, Quellensteuer, Fondsart, Beteiligungshöhe, Entnahmeplanung, Kosten und persönlicher Situation ab. Rechtsstand August 2026.

Weiterlesen
Zum Überblick
Holding fürs Depot: Wann sie sich lohnt — zwei Rechnungen
weiterlesen →
Mehr zum Thema
Aktiengewinne in der Holding: Der komplette Kapitalpfad
weiterlesen →
Mit deinen eigenen Zahlen rechnen
Das Ertragswerke Wealth Lab rechnet die Entscheidung modellbasiert mit deinen Werten durch — kostenlos, ohne Verkaufsdruck.
Zum Wealth Lab →