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Altersvorsorgedepot und Kinder: die Kinderzulage richtig verstehen

300 € pro Kind und Jahr — ohne dass du dafür einen einzigen Euro mehr einzahlst. Die Kinderzulage ist die am stärksten missverstandene Regel der Reform, und der Denkfehler kostet Familien bares Geld.

Fast jeder liest die neue Kinderzulage falsch — und zwar in dieselbe Richtung: „300 € je Kind, dann muss ich pro Kind auch 300 € einzahlen." Genau das steht nicht im Gesetz. Es sind dieselben Beiträge, die die Grundzulage auslösen, und sie lösen die Kinderzulage je Kind erneut aus. Wer das versteht, sieht eine Förderquote, die es sonst nirgends gibt.

Der DenkfehlerDer Denkfehler: 300 € pro Kind extra

Nein — es gibt keinen separaten Kinder-Eigenbeitrag. Dieselben Beiträge, die deine Grundzulage auslösen, lösen für jedes Kind zusätzlich die Kinderzulage aus.

Aus der Riester-Welt ist die Vorstellung übrig geblieben, Zulagen müssten „verdient" werden — je mehr Kinder, desto höher der Mindesteigenbeitrag. Diese Mechanik existiert im neuen Recht nicht mehr. Der Mindesteigenbeitrag beträgt 120 € im Jahr, einkommensunabhängig (§ 86 EStG), unabhängig von der Kinderzahl. Und der geförderte Höchstbetrag bleibt bei 1.800 € — Kinder erhöhen ihn nicht.

Was Kinder erhöhen, ist die Zulage auf denselben Beitrag. Die amtliche Gesetzesbegründung sagt es unmissverständlich: „ein monatlicher Eigenbeitrag von 25 Euro reicht aus, um die Kinderzulage von 300 Euro sowie die Grundzulage von 150 Euro zu erhalten." 300 € Einzahlung im Jahr, 450 € Zulage — bei einem Kind.

Ein Beitrag, viele Zulagen. Nicht: viele Kinder, viele Beiträge.

Der WortlautWas § 85 EStG wirklich sagt

Die Kinderzulage beträgt 100 % der im Beitragsjahr bis 1.800 € geleisteten Altersvorsorgebeiträge, höchstens jedoch 300 € pro Kind.

Der Text von § 85 Abs. 1 Satz 1 EStG in der ab 2027 geltenden Fassung lautet wörtlich: „Für jedes Kind, für das gegenüber dem Zulageberechtigten Kindergeld festgesetzt wird, beträgt die Kinderzulage jährlich 100 Prozent der im Beitragsjahr bis zu einer Höhe von 1 800 Euro geleisteten Altersvorsorgebeiträge; die Kinderzulage beträgt jedoch höchstens 300 Euro pro Kind."

Drei Dinge stecken darin. Erstens: Bemessungsgrundlage sind „die im Beitragsjahr geleisteten Altersvorsorgebeiträge" — der gesamte Beitrag, nicht ein pro Kind aufgeteilter Anteil. Zweitens: 100 %, gekappt bei 300 € — ab 300 € Jahresbeitrag ist die Kinderzulage je Kind voll ausgeschöpft. Drittens: Anknüpfungspunkt ist die Festsetzung von Kindergeld gegenüber dem Zulageberechtigten — nicht das Alter, nicht ein eigenes Konto des Kindes.

Und ebenso wichtig ist, was nicht dasteht: Eine Deckelung im Sinne von „die Zulage darf den Eigenbeitrag nicht übersteigen" kennt das Gesetz nicht. Bei zwei Kindern und 300 € Eigenbeitrag stehen 750 € Zulage im Vertrag. Das ist kein Rechenfehler, das ist die Konstruktion.

100 % des Beitrags, gekappt bei 300 € — je Kind. Der Beitrag wird nicht geteilt, er wird mehrfach gezählt.

Die ZahlenWas bei welchem Beitrag herauskommt

Bei 300 € Eigenbeitrag und zwei Kindern liegen 750 € Zulage im Vertrag — ein Sofort-Effekt von 250 %.

Die Grundzulage nach § 84 EStG ist zweistufig: 50 % der Beiträge bis 360 €, darüber 25 % bis 1.800 €, in der Spitze 540 €. Darauf kommt je Kind die Kinderzulage. Die folgende Übersicht ist mit unserer Engine gerechnet und zeigt den Sofort-Effekt — also die Zulage im Verhältnis zum eigenen Beitrag, vor jeder Rendite und vor Steuern.

Eigenbeitrag/Jahr 0 Kinder 1 Kind 2 Kinder 3 Kinder ------------------------------------------------------------------- 120 EUR 60 EUR 180 EUR 300 EUR 420 EUR (50 %) (150 %) (250 %) (350 %) 300 EUR 150 EUR 450 EUR 750 EUR 1.050 EUR (50 %) (150 %) (250 %) (350 %) 600 EUR 240 EUR 540 EUR 840 EUR 1.140 EUR (40 %) (90 %) (140 %) (190 %) 1.200 EUR 390 EUR 690 EUR 990 EUR 1.290 EUR (33 %) (57 %) (83 %) (108 %) 1.800 EUR 540 EUR 840 EUR 1.140 EUR 1.440 EUR (30 %) (47 %) (63 %) (80 %) Sofort-Effekt = Zulage / Eigenbeitrag. Modellhafte Darstellung der gesetzlichen Zulagen, ohne Rendite und ohne spaetere Steuer.

Ab 300 € Jahresbeitrag ist die Kinderzulage je Kind ausgereizt; darüber wächst nur noch die Grundzulage — und die mit 25 % statt 50 %. Deshalb fällt der prozentuale Sofort-Effekt nach rechts unten ab, während der absolute Betrag weiter steigt.

Ab 25 € im Monat ist die Kinderzulage je Kind voll. Alles darüber arbeitet nur noch für die Grundzulage.

Die PointeWarum kleine Beiträge am stärksten gefördert werden

Die Förderung ist relativ am stärksten dort, wo wenig eingezahlt wird — drei Kinder und 25 € im Monat ergeben 350 % Sofort-Effekt, 150 € im Monat nur noch 80 %.

Das ist das Gegenteil dessen, was man von steuerlichen Förderungen gewohnt ist. Übliche Abzugsmodelle wirken über den Grenzsteuersatz — sie helfen dem am meisten, der am meisten verdient. Die Zulage ist ein fester Euro-Betrag und wiegt deshalb bei kleinen Beiträgen prozentual am schwersten.

Für Familien mit knappem Budget ist das die eigentliche Nachricht: 25 € im Monat und drei Kinder ergeben 1.050 € Zulage auf 300 € Eigenbeitrag. Wer dagegen 150 € im Monat sparen kann, sollte nüchtern rechnen — die geförderte Schicht ist ab 1.800 € ausgereizt, und darüber gelten dieselben Abwägungen wie in Altersvorsorgedepot vs. freies ETF-Depot.

Ehrlich bleiben heißt auch: Der Sofort-Effekt ist keine Rendite. Der geförderte Teil wird im Alter voll nachgelagert besteuert (§ 22 Nr. 5 Satz 1 EStG), das Kapital ist bis 65 gesperrt, und ob netto mehr herauskommt, hängt am Steuersatz im Ruhestand und am Krankenversicherungsstatus. Der Zulagen-Vorsprung ist trotzdem so groß, dass er in fast allen Konstellationen mit Kindern trägt.

Die Zulage belohnt den kleinen Beitrag. Das ist der einzige Ort im deutschen Steuerrecht, wo das systematisch so ist.

Die AbgrenzungKein Sparplan für das Kind — das Depot läuft auf dich

Das Altersvorsorgedepot läuft auf den Namen des Elternteils. Das Kind löst nur die Zulage aus; Vermögen für das Kind baust du damit nicht auf.

Diese Verwechslung ist die zweithäufigste nach dem Beitragsdenkfehler — und die folgenreichere. Ein Altersvorsorgedepot mit Kinderzulage ist deine Altersvorsorge: Der Vertrag lautet auf dich, das Kapital gehört dir, ausgezahlt wird es dir ab 65. Das Kind hat daran keinen Anspruch und keinen Zugriff; es ist über das festgesetzte Kindergeld nur der Anknüpfungspunkt für eine höhere Zulage.

Wer Vermögen für das Kind aufbauen will, braucht ein normales Depot auf den Namen des Kindes. Dort gelten andere Regeln — eigener Sparerpauschbetrag und Grundfreibetrag, aber auch: Das Geld gehört rechtlich dem Kind, ist mit 18 frei verfügbar, kann auf Unterhalt, BAföG oder die Familienversicherung durchschlagen, und eine spätere Rückholung ins Elternvermögen ist problematisch. Beides sind sinnvolle Werkzeuge für verschiedene Aufgaben.

Zwei Dinge, die ständig verwechselt werden:
  • Altersvorsorgedepot mit Kinderzulage — Vertrag auf den Elternteil, Kapital gehört dem Elternteil, Auszahlung ab 65, Kind ist nur Zulage-Auslöser über das Kindergeld
  • Depot auf den Namen des Kindes — Kapital gehört dem Kind, mit 18 frei verfügbar, eigene Freibeträge, Auswirkungen auf Familienversicherung und BAföG möglich, keine staatliche Zulage
  • Beides zusammen ist kein Widerspruch — das eine ist deine Vorsorge, das andere das Startkapital des Kindes

Das Kind erhöht deine Zulage. Es bekommt nichts aus diesem Vertrag.

Die ZuordnungWer bekommt die Zulage, und was mit dem Steuerabzug ist

Die Kinderzulage wird je Kind nur einmal und unaufgeteilt gewährt — nicht bei beiden Elternteilen gleichzeitig.

Anknüpfungspunkt ist die Festsetzung des Kindergeldes. Die Zulage geht damit an einen Elternteil, ungeteilt; ein Splitting auf zwei Verträge gibt es nicht. Für Paare heißt das: Es lohnt sich, vor dem Abschluss zu klären, an wem das Kindergeld festgesetzt ist und in wessen Vertrag die Kinderzulagen damit fließen. Das ist keine Nebensächlichkeit, sondern bei drei Kindern eine Differenz von bis zu 900 € im Jahr zwischen den beiden Verträgen.

Zweiter Effekt, der oft untergeht: Kinder erhöhen den Sonderausgaben-Höchstbetrag. Abziehbar sind 1.800 € zuzüglich der zustehenden Zulagen — ohne Kinder 2.340 €, mit einem Kind 2.640 €, mit zwei Kindern 2.940 €. Der Eigenbeitrags-Höchstbetrag bleibt davon unberührt bei 1.800 €. Das Finanzamt prüft von Amts wegen, ob der Steuervorteil aus dem Abzug größer ist als die Zulage, und schreibt nur die Differenz zusätzlich gut. Bei kleinen und mittleren Einkommen — also genau dort, wo die Kinderzulage am stärksten wirkt — bleibt es in aller Regel bei der Zulage.

Ein Kind, eine Zulage, ein Vertrag. Vor dem Abschluss klären, welcher.

Die RechnungModellrechnung: Familie mit drei Kindern

Bei 100 € monatlich netto und drei Kindern landet im Altersvorsorgedepot fast das Doppelte des freien Depots — allein durch die Zulagen.

Annahmen: Familieneinkommen 32.000 €, drei Kinder, 100 € monatliche Netto-Belastung (also 1.200 € im Jahr aus eigener Tasche), 27 Jahre Laufzeit, 7 % p. a. Wertentwicklung. Im Altersvorsorgedepot kommen zu den 1.200 € Eigenbeitrag 1.290 € Zulagen hinzu — es arbeiten also 2.490 € im Jahr. Modellbasiert, keine Prognose.

32.000 EUR Einkommen | 3 Kinder | 100 EUR/Monat netto | 27 J | 7 % p.a. im Vertrag/Jahr Kapital Netto/Monat Privates ETF-Depot 1.200 EUR 86.496 EUR 354 EUR Altersvorsorgedepot 2.490 EUR 172.172 EUR 598 EUR --------------------------------------------------------------------- Differenz +1.290 EUR +85.676 EUR +244 EUR Der gesamte Unterschied kommt aus den Zulagen — bei identischer Belastung des Haushaltsbudgets. Modellannahme, keine Prognose.

Zum Vergleich: Eine betriebliche Altersversorgung käme hier erst ab einem Arbeitgeberzuschuss von 53 % mit — deutlich mehr als der gesetzliche Pflichtzuschuss und in der Praxis selten.

Die Einschränkungen gehören in dieselbe Entscheidung: Das Kapital ist bis 65 gesperrt, der geförderte Teil wird nachgelagert besteuert, es sind höchstens zwei ab 2027 abgeschlossene geförderte Verträge möglich (§ 82 Abs. 5 EStG), und Zulagen setzen Förderberechtigung voraus. Positiv wirkt die steuerfreie Ansparphase ohne Vorabpauschale (§ 16 Abs. 2 Satz 1 InvStG) — der zweite, leisere Teil des Vorsprungs oben.

Gleiche Belastung, fast doppeltes Ergebnis. Der Unterschied heißt Kinderzulage.

FAQHäufige Fragen

Muss ich pro Kind zusätzlich einzahlen, um die Kinderzulage zu bekommen?

Nein. Es gibt keinen separaten Kinder-Eigenbeitrag. § 85 EStG bemisst die Kinderzulage an den insgesamt geleisteten Altersvorsorgebeiträgen — dieselben Beiträge lösen die Grundzulage und je Kind die Kinderzulage aus. Der Mindesteigenbeitrag bleibt bei 120 € im Jahr, unabhängig von der Kinderzahl.

Wie viel muss ich einzahlen, damit die Kinderzulage voll ist?

300 € im Jahr, also 25 € im Monat. Die Kinderzulage beträgt 100 % der Beiträge, gekappt bei 300 € je Kind — ab 300 € Jahresbeitrag ist sie je Kind ausgeschöpft. Die Gesetzesbegründung nennt genau dieses Beispiel: 25 € monatlich reichen für 300 € Kinderzulage plus 150 € Grundzulage.

Kann die Zulage höher sein als mein eigener Beitrag?

Ja. Eine Deckelung „Zulage höchstens wie Eigenbeitrag" kennt das Gesetz nicht. Bei 300 € Eigenbeitrag und zwei Kindern stehen 750 € Zulage im Vertrag, bei drei Kindern 1.050 €.

Erhöhen Kinder den Höchstbetrag, den ich einzahlen darf?

Nein. Der geförderte Eigenbeitrags-Höchstbetrag bleibt bei 1.800 € im Jahr (einzahlen darfst du bis 6.840 €). Kinder erhöhen aber den Sonderausgaben-Höchstbetrag: 1.800 € plus zustehende Zulagen, also 2.340 € ohne Kinder, 2.640 € mit einem Kind, 2.940 € mit zweien.

Bekommen beide Elternteile die Kinderzulage?

Nein. Die Kinderzulage wird je Kind nur einmal und unaufgeteilt gewährt. Anknüpfungspunkt ist die Festsetzung des Kindergeldes gegenüber dem Zulageberechtigten. Vor dem Abschluss klären, in wessen Vertrag die Zulagen fließen sollen.

Ist das Altersvorsorgedepot ein Sparplan für mein Kind?

Nein — das ist die häufigste Verwechslung. Der Vertrag läuft auf deinen Namen, das Kapital gehört dir und wird dir ab 65 ausgezahlt. Das Kind löst nur die Zulage aus. Für Vermögen, das dem Kind gehören soll, brauchst du ein normales Depot auf den Namen des Kindes — mit eigenen Freibeträgen, aber auch mit freier Verfügung ab 18 und möglichen Auswirkungen auf Familienversicherung und BAföG.

Was passiert, wenn das Kindergeld wegfällt?

Die Kinderzulage knüpft an die Festsetzung von Kindergeld für das jeweilige Beitragsjahr an. Fällt sie weg, entfällt für die Folgejahre auch die Kinderzulage — Grundzulage und Vertrag laufen unverändert weiter. Bereits gewährte Zulagen früherer Jahre bleiben unberührt.

Ich habe einen Riester-Vertrag. Soll ich wechseln?

Erst rechnen. Altverträge behalten grundsätzlich das alte Recht (§ 52 Abs. 50a EStG). Schließt du nach dem 31.12.2026 aber irgendeinen neuen geförderten Vertrag ab, gilt neues Recht einheitlich für alle deine Verträge — unwiderruflich. Bei Kindern und kleinen Beiträgen ist das neue Recht meist deutlich großzügiger, bei hohen Beiträgen nicht zwingend.

Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ist keine Steuer-, Rechts- oder Anlageberatung. Rechtsstand August 2026; Grundlage ist das Altersvorsorgereformgesetz vom 26.05.2026 (BGBl. 2026 I Nr. 156), die Förderregeln gelten ab dem 01.01.2027. Ein BMF-Anwendungsschreiben liegt bislang nicht vor; Detailfragen sind hier zurückhaltend dargestellt. Zulagen- und Rechenbeispiele sind Modellannahmen (7 % p. a., 27 Jahre) und keine Prognose; tatsächliche Ergebnisse weichen ab. Förderberechtigung und sozialversicherungsrechtlicher Status sind im Einzelfall zu prüfen — wende dich an Steuerberater, Familienkasse und ggf. Krankenkasse oder Deutsche Rentenversicherung.

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