Rechtsstand: September 2026Aktualisiert: 4. September 2026Quellen: Altersvorsorgereformgesetz, EStG, AltZertG, SGB V/XIAutor: Sascha Wiengarn, WirtschaftsjuristZum Rechner →So rechnen wir →
Das Altersvorsorgedepot ist ein staatlich gefördertes Depot für die Altersvorsorge, das ab 2027 an den Start geht. Du sparst in ETFs statt in einer Versicherung, bekommst Geld vom Staat dazu — und kommst dafür vor 65 nicht an dein Kapital. Dieser Guide rechnet vor, was die Förderung wirklich bringt, was sie kostet und für wen sie sich nicht lohnt.
Das Wichtigste in 30 Sekunden
- Start am 1. Januar 2027. Ein Depot mit ETFs und Fonds statt einer Versicherungshülle — und ohne Beitragsgarantie, das Geld darf also wirklich in Aktien arbeiten.
- Gefördert werden 1.800 € Eigenbeitrag im Jahr (150 € im Monat). Alles darüber darfst du einzahlen, bekommst dafür aber keine zusätzliche Zulage.
- Bis zu 540 € Grundzulage im Jahr — 50 Cent je Euro auf die ersten 360 €, danach 25 Cent. Die erste Stufe ist die lohnendste.
- Dazu 300 € je Kind, solange Kindergeld fließt — ohne dass du dafür mehr einzahlen musst. Das ist der stärkste Hebel überhaupt.
- Gesperrt bis frühestens 65. Kein Zwischenzugriff, keine freie Vererbung. Das ist der Preis für die Förderung.
- In der Ansparphase steuerfrei, dafür wird die Auszahlung später wie normales Einkommen versteuert.
- Am ehesten lohnend bei Kindern, kleinen bis mittleren Beiträgen und einem niedrigen Steuersatz im Alter.
- Ob es besser ist als ETF-Depot, bAV oder Rürup, hängt stark von deinem Steuersatz und deinem Krankenversicherungsstatus im Ruhestand ab — pauschal lässt sich das nicht sagen.
Du willst nur wissen, was es dir bringt? Direkt zum Altersvorsorgedepot-Rechner →
Warum wir das rechnen
Geschrieben von Sascha Wiengarn. Zwischen 2000 und 2007 habe ich in Unternehmen betriebliches Versorgungsmanagement aufgebaut — überwiegend über Direktversicherungen und Pensionskassen, also genau die Durchführungswege, die in diesem Vergleich hinter der betrieblichen Altersvorsorge stehen. Davor kam ich aus dem Investmentbanking, und als Wirtschaftsjurist arbeite ich hier mit dem Gesetzestext statt mit Faustregeln: Deshalb stehen auf dieser Seite Paragraphen, und deshalb steht auch dort etwas, wo die Rechtslage noch ungeklärt ist.
Das ist Erfahrung, keine Beratung: Diese Seite rechnet ein Modell und ersetzt keine individuelle Prüfung. Mehr über den Autor →
Das Werkzeug
Der Altersvorsorgedepot-Rechner
Berechne, wie viel Zulage dir zusteht und was am Ende monatlich netto bleibt — im Vergleich zu freiem ETF-Depot, betrieblicher Altersvorsorge und Rürup.
Der Rechner besteht aus zwei Schritten
Du musst das Altersvorsorgedepot nicht erst verstehen, um den Rechner zu benutzen. Gib Alter, Kinder und deinen monatlichen Sparbetrag ein — alles Weitere erklären wir darunter.
- Schritt 1 — wie viel einzahlen? Die Förderung ist eine Treppe. Hier findest du die Stufe, ab der jeder weitere Euro nichts mehr bringt. Ergebnis: dein sinnvoller Jahresbeitrag.
- Schritt 2 — was wird daraus? Derselbe monatliche Verzicht, drei Wege — gerechnet bis zur Nettorente. Immer dabei: freies ETF-Depot und Altersvorsorgedepot. Der dritte Weg richtet sich nach deiner Situation: Entgeltumwandlung für Angestellte, Rürup für Selbstständige. Ergebnis: welcher Weg für dich vorn liegt.
Schritt 2 übernimmt Alter und Kinder aus Schritt 1 — du gibst nichts doppelt ein.
Schritt 1: Wie viel solltest du einzahlen?
Die Förderung ist eine Treppe mit vier Stufen: unter 120 € gibt es nichts, bis 360 € gibt es 50 Cent je Euro, bis 1.800 € nur noch 25 Cent — und darüber gar nichts mehr.
Bevor du ausrechnest, was am Ende herauskommt, klär diese Frage. Sie entscheidet über die Rendite deines eingesetzten Geldes stärker als jede Marktannahme. Schieb den Regler und beobachte, wie sich die Quote verändert:
Schritt 2: Was kommt am Ende dabei heraus?
Gib an, worauf du monatlich netto verzichten willst — der Rechner verteilt exakt diese Belastung auf vier Wege und rechnet bis zur Nettorente durch.
Warum aus 150 € Verzicht plötzlich 388 € im Vertrag werden
Der häufigste Stolperstein an dieser Tabelle: Die betriebliche Altersvorsorge scheint aus dem Nichts das Zwei- bis Dreifache zu machen. Das ist kein Rechenfehler, sondern die Mechanik der Entgeltumwandlung — und sie ist der Grund, warum die bAV im Vergleich fast immer vorn steht.
Bei der Entgeltumwandlung verzichtest du auf einen Teil deines Bruttolohns. Dieser Teil wird vom Gehalt abgezogen, bevor Steuern und Sozialabgaben berechnet werden. Er senkt also nicht nur dein steuerpflichtiges, sondern auch dein sozialversicherungspflichtiges Brutto. Du sparst beides gleichzeitig.
Genau das rechnet der Vergleich rückwärts: Er fragt nicht „wie viel zahlst du ein?", sondern „wie viel fehlt dir am Monatsende?" — und füllt dann jeden Weg so weit auf, bis dieselbe Lücke entsteht. Beim Altersvorsorgedepot zahlst du aus bereits versteuertem Geld, dort ist ein Euro Verzicht ein Euro Beitrag. Bei der Entgeltumwandlung ist ein Euro Verzicht gut zwei Euro Beitrag, plus Arbeitgeberzuschuss.
Was für die bAV spricht
- Der doppelte Spareffekt. Steuer und Sozialabgaben entfallen auf den umgewandelten Betrag — bis 4.056 € im Jahr (4 % der Beitragsbemessungsgrenze). Das schafft kein anderer Weg.
- Der Arbeitgeber zahlt mit — aus seiner eigenen Ersparnis. Wandelst du Gehalt um, sinkt auch sein Anteil an den Sozialabgaben. Seit 2022 muss er mindestens 15 % davon an dich weitergeben (§ 1a Abs. 1a BetrAVG). Es ist also kein Geschenk, sondern durchgereichte Ersparnis — viele Tarifverträge sehen deutlich mehr vor, bei 50 % schlägt die bAV praktisch alles. Der Rechner nimmt standardmäßig 15 % an. Frag nach, was bei dir gilt: keine Zahl im Vergleich verändert das Ergebnis so stark.
- Es läuft automatisch über die Gehaltsabrechnung, ohne dass du jeden Monat etwas überweisen musst.
- Insolvenzschutz über den Pensions-Sicherungs-Verein bei den meisten Durchführungswegen.
Was sie kostet — und warum sie nicht automatisch gewinnt
- Volle Kranken- und Pflegebeiträge im Alter. Auf die Betriebsrente zahlst du im Ruhestand rund 20 % Sozialbeiträge — auf ein Altersvorsorgedepot als Pflichtversicherter in der KVdR gar nichts. Das ist der größte Einzelposten und der Grund, warum die bAV in unserer Tabelle Steuer und KV/PV trägt.
- Deine gesetzliche Rente sinkt. Weil das sozialversicherungspflichtige Brutto kleiner wird, erwirbst du weniger Rentenpunkte. Dieser Effekt taucht in keiner Modellrechnung auf, auch nicht in unserer — er ist real und dauerhaft.
- Beim Jobwechsel kommt es auf den Durchführungsweg an. Bei Direktversicherung, Pensionskasse und Pensionsfonds — den mit Abstand häufigsten Wegen bei Entgeltumwandlung — hast du einen gesetzlichen Anspruch auf Übertragung des Übertragungswerts auf den neuen Arbeitgeber (§ 4 Abs. 3 BetrAVG), sofern die Zusage nach dem 31.12.2004 erteilt wurde und der Wert die Beitragsbemessungsgrenze nicht übersteigt. Eine Direktversicherung darfst du alternativ mit eigenen Beiträgen privat weiterführen (§ 1b Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 BetrAVG). Anders liegt es bei Direktzusage und Unterstützungskasse: Dort gibt es diesen Anspruch nicht, eine Übernahme ist nur einvernehmlich möglich (§ 4 Abs. 2 BetrAVG) — hier ist die Bindung ans Unternehmen real. Was in der Praxis oft passiert, ist trotzdem das Beitragsfreistellen: Der Vertrag bleibt liegen und läuft mit den alten Konditionen weiter, obwohl eine Übertragung möglich wäre.
- Du wählst die Anlage nicht selbst. Der Arbeitgeber bestimmt Anbieter und Durchführungsweg. Häufig sind das Versicherungsprodukte mit spürbaren Kosten und Garantien, die Rendite kosten — deshalb rechnen wir hier mit 1,2 % Kosten statt 0,8 %.
- Keine Kinderzulage. Wer Kinder hat, bekommt im Altersvorsorgedepot 300 € je Kind geschenkt, ohne einen Euro mehr einzuzahlen. Dagegen kommt ein 15-%-Arbeitgeberzuschuss nicht an.
- Kein Zugriff vor 62, und ausgezahlt wird als lebenslange Rente oder Kapitalauszahlung nach Vertragsbedingungen — eine freie Teilentnahme wie die 30 % beim Altersvorsorgedepot gibt es nicht.
Ab welchem Arbeitgeberzuschuss lohnt sich die bAV?
Statt „beide Wege haben Vor- und Nachteile" beantwortet der Rechner, ab welchem Arbeitgeberzuschuss die betriebliche Altersvorsorge das Altersvorsorgedepot tatsächlich schlägt.
Der gesetzliche Zuschuss beträgt 15 % des umgewandelten Entgelts — allerdings nur, „soweit" der Arbeitgeber dadurch Sozialversicherungsbeiträge einspart, und er ist per Tarifvertrag abdingbar. Ob 15 % reichen, hängt vollständig von deiner Lage ab. Vier Fälle aus unserer Modellrechnung:
Das Muster dahinter ist erklärbar. Die Entgeltumwandlung ist stark, wenn dein Grenzsteuersatz hoch ist und der umgewandelte Betrag im sozialabgabenfreien Band bleibt — das endet bei 4 % der Beitragsbemessungsgrenze, also 4.056 € im Jahr. Darüber ist die Umwandlung zwar bis 8 % noch steuerfrei, aber voll beitragspflichtig. Genau deshalb kippt das Bild beim Gutverdiener, der viel umwandelt.
Und sie verliert, sobald Kinderzulagen im Spiel sind. Die Kinderzulage beträgt 100 % der Beiträge bis 300 € je Kind — und zwar ohne dass du dafür einen Euro zusätzlich einzahlen musst. Drei Kinder bei 300 € Jahresbeitrag ergeben 1.050 € Zulage. Dagegen kommt kein üblicher Arbeitgeberzuschuss an.
„Kommt auf Ihre Situation an" ist keine Antwort. Eine Zahl ist eine.
Also: bAV statt Altersvorsorgedepot?
In vielen Fällen ja — und wir schreiben das bewusst hin, auch wenn diese Seite vom Altersvorsorgedepot handelt. Wer angestellt ist, einen ordentlichen Arbeitgeberzuschuss bekommt, keine Kinder hat und im Alter voraussichtlich in der KVdR pflichtversichert ist, fährt mit der Entgeltumwandlung häufig besser.
Das Bild dreht sich, sobald einer dieser Punkte kippt:
- Kinder. Zwei Kinder bringen 600 € Zulage im Jahr, ohne Mehreinzahlung. Das schlägt den üblichen 15-%-Zuschuss deutlich.
- Kein oder geringer Arbeitgeberzuschuss. Ohne ihn verliert die bAV ihren stärksten Hebel — probier im Rechner „0 % — mein Arbeitgeber zahlt nichts dazu".
- Freiwillig gesetzlich versichert im Alter. Dann sind beide beitragspflichtig, und der KV-Vorteil des Altersvorsorgedepots fällt weg.
- Selbstständigkeit. Entgeltumwandlung setzt ein Angestelltenverhältnis voraus (§ 1a BetrAVG) — für Selbstständige steht sie gar nicht zur Wahl.
- Häufige Jobwechsel. Das Altersvorsorgedepot gehört dir und wandert ohne Zutun mit. Eine Direktversicherung oder Pensionskasse lässt sich zwar übertragen oder privat fortführen — es ist aber jedes Mal ein aktiver Schritt, und wer ihn versäumt, sammelt beitragsfreie Restverträge ein.
Und der ehrlichste Hinweis zum Schluss: Es ist kein Entweder-oder. Die 1.800 € Eigenbeitrag ins Altersvorsorgedepot und die Entgeltumwandlung schließen sich nicht aus. Wer beides kann, nimmt in aller Regel zuerst den Arbeitgeberzuschuss mit, dann die Zulagen — und legt erst danach ins freie Depot.
Was die Förderung über die Jahre wirklich ausmacht
Die Tabelle zeigt das Ende. Interessanter ist der Weg dorthin — und vor allem die Gegenüberstellung, die in jedem Produktprospekt fehlt: derselbe monatliche Verzicht, einmal gefördert und einmal ungefördert im freien ETF-Depot. Der Abstand zwischen den beiden Kurven ist der gesamte Wert der Förderung, verzinst über die Jahre.
Stell die Renditeannahme oben auf „MSCI World, historische Bandbreite", dann rechnet die Grafik mit den echten Jahresrenditen des MSCI World statt mit einer glatten Modellrendite — mit dem Dotcom-Absturz, 2008 und 2022 an der Stelle, an der sie wirklich passiert sind. Über den Zeitraum-Wähler kannst du jeden Startzeitpunkt seit 1975 durchspielen. Tippe oder fahre über die Kurve, um jedes Jahr abzulesen.
Das Prinzip
Was ist das Altersvorsorgedepot?
Das Altersvorsorgedepot ist ein staatlich gefördertes Wertpapierdepot für die Altersvorsorge: ETF-Sparen ohne Beitragsgarantie, ohne Steuer in der Ansparphase, mit Zulagen — im Gegenzug gesperrt bis frühestens 65 und später voll steuerpflichtig.
Rechtsgrundlage ist das Altersvorsorgereformgesetz vom 26.05.2026 (BGBl. 2026 I Nr. 156). Der Bundestag hat es am 27.03.2026 beschlossen, der Bundesrat am 08.05.2026 gebilligt. Die Förderregeln greifen ab dem 01.01.2027; einzelne Teile — darunter die Neuregelung des § 92a EStG zum Wohneigentum — erst ab dem 01.01.2028.
Der entscheidende konzeptionelle Bruch gegenüber Riester: Es gibt keine Beitragsgarantie mehr. Genau diese Garantie hat die alte Förderung ökonomisch ruiniert — sie zwang Anbieter in Anleihen und Sicherungsvermögen und fraß die Rendite auf. Ohne Garantie darf das Kapital tatsächlich in Aktien arbeiten.
Anlegen darfst du trotzdem nicht in alles. Das Gesetz arbeitet mit einer abschließenden Positivliste: OGAW, offene Publikums-AIF und ELTIF bis zur PRIIP-Risikoklasse 5 sowie bestimmte Staatsanleihen. Einzelaktien, Krypto, geschlossene Beteiligungen sind nicht vorgesehen — praktisch bleiben breite ETFs, aktive Publikumsfonds und ELTIF.
- Steuerfrei in der Ansparphase. Keine Vorabpauschale, keine Abgeltungsteuer auf Ausschüttungen. Auch Umschichten löst nichts aus (§ 16 Abs. 2 Satz 1 InvStG) — du kannst den Fonds wechseln oder in Rentennähe umschichten, ohne Steuer.
- Einzahlbar bis 6.840 € im Jahr (§ 1 Abs. 1 Nr. 5 AltZertG n.F.). Zulagen und Erträge zählen nicht gegen diese Grenze. Gefördert wird aber nur bis 1.800 € Eigenbeitrag.
- Gesperrt bis frühestens 65. Kein Zwischenzugriff, keine Verpfändung als Kreditsicherheit im Alltag, keine freie Vererbung.
Das Altersvorsorgedepot ist kein besseres Depot. Es ist ein Depot mit Zuschuss und Schloss.
Das Geld
Wie hoch ist die Förderung beim Altersvorsorgedepot?
Die Grundzulage beträgt 50 % der Beiträge bis 360 € und 25 % der Beiträge von 360,01 € bis 1.800 € — maximal 540 € im Jahr (§ 84 EStG n.F.).
Die Staffelung ist bewusst so gebaut, dass kleine Beiträge überproportional gefördert werden. Die ersten 360 € bringen 180 € Zulage — eine Sofortrendite von 50 %. Die restlichen 1.440 € bringen 360 € — 25 %. Wer 1.800 € einzahlt, erhält 540 €, also 30 % auf den Gesamtbeitrag.
Der Mindesteigenbeitrag von 120 € im Jahr ist die zweite große Vereinfachung gegenüber Riester. Er ist einkommensunabhängig — es gibt keine 4-Prozent-Rechnung mehr, keine Kürzungsfalle, wenn das Vorjahreseinkommen gestiegen ist. 10 € im Monat, und die Förderung läuft. Wer darunter bleibt, bekommt gar nichts.
Für Berufseinsteiger kommt ein einmaliger Bonus von 200 € hinzu (§ 84 Satz 2 EStG n.F.): Voraussetzung ist, dass zu Beginn des Beitragsjahres das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet war. Einmalig, nicht wiederholbar.
Neben der Zulage gibt es weiterhin den Sonderausgabenabzug. Das Finanzamt prüft von Amts wegen, ob der Steuervorteil höher ist als die Zulage — ist er es, wird die Differenz erstattet. Wer wissen will, was das im eigenen Fall konkret bedeutet, rechnet es besser durch, als es zu schätzen: der Altersvorsorgedepot-Rechner zeigt Zulage, Sonderausgabenabzug und Endkapital nebeneinander.
120 € Mindestbeitrag, 1.800 € Förderdeckel, 6.840 € Einzahlungsgrenze. Drei Zahlen, die man auseinanderhalten muss.
Der Hebel
Wie funktioniert die Kinderzulage?
Die Kinderzulage beträgt 100 % der im Beitragsjahr bis zu 1.800 € geleisteten Altersvorsorgebeiträge, höchstens 300 € je Kind — und sie verlangt keinen zusätzlichen Eigenbeitrag.
Das ist der Punkt, der in fast allen Darstellungen untergeht, und er ist ökonomisch der wichtigste des ganzen Gesetzes. § 85 Abs. 1 EStG n.F. knüpft die Kinderzulage an „100 Prozent der im Beitragsjahr bis zu einer Höhe von 1 800 Euro geleisteten Altersvorsorgebeiträge", gedeckelt auf 300 € je Kind. Es gibt keinen separaten Kinder-Mindestbeitrag. Derselbe eingezahlte Euro löst Grundzulage und Kinderzulage aus — und die Kinderzulage je Kind erneut.
Aus 25 € im Monat werden 1.350 € im Jahr. Das ist keine Rendite im Kapitalmarktsinn, sondern ein Transfer — aber er wirkt sofort und unabhängig vom Markt.
Drei Klarstellungen, die man dazu braucht:
- Der Eigenbeitrags-Höchstbetrag steigt nicht. Gefördert bleiben 1.800 € — mit oder ohne Kinder.
- Der Sonderausgaben-Höchstbetrag steigt dagegen schon, weil er sich aus Eigenbeitrag plus Zulagen zusammensetzt. Bei zwei Kindern also 2.940 € statt 2.340 €.
- Jedes Kind zählt nur einmal. Die Zulage kann nicht bei beiden Elternteilen parallel beansprucht werden.
Wer für den Nachwuchs selbst etwas aufbauen will, sollte das sauber vom eigenen Vertrag trennen — die Regeln dafür sind andere: Altersvorsorgedepot für Kinder.
Ein Euro, mehrere Zulagen. Wer Kinder hat und den Mindestbeitrag zahlt, lässt sonst Geld liegen, das ihm zusteht.
Das Tor
Wer kann das Altersvorsorgedepot nutzen?
Förderberechtigt sind Pflichtversicherte der gesetzlichen Rentenversicherung, Beamte und Soldaten, Landwirte, Künstler in der KSK sowie Personen in Kindererziehungszeiten — ab 2027 zusätzlich Selbstständige und Pflichtmitglieder berufsständischer Versorgungswerke.
Die Reform öffnet zwei Türen, die es unter Riester nicht gab (§ 10a Abs. 1 Satz 5 EStG n.F.):
- Selbstständige mit Einkünften nach § 15 oder § 18 Abs. 1 Nr. 1–3 EStG — Gewerbetreibende, Freiberufler, Mitunternehmer. Voraussetzung ist, dass eine Steuererklärung abgegeben wird. Details im Beitrag Altersvorsorgedepot für Selbstständige.
- Pflichtmitglieder berufsständischer Versorgungswerke — Ärzte, Anwälte, Steuerberater, Architekten, Apotheker. Ausdrücklich auch dann, wenn sie angestellt sind.
- Für beide neuen Gruppen gilt: Die Förderberechtigung endet mit Vollendung des 67. Lebensjahres.
Nicht förderberechtigt sind dagegen freiwillig gesetzlich Rentenversicherte und Altersvollrentner. Der mittelbar berechtigte Ehegatte kann über einen unmittelbar Berechtigten teilnehmen — mit maximal 175 € Grundzulage und einem eigenen Mindestbeitrag von 120 €.
Ein Sonderfall betrifft viele Leser dieser Seite: der beherrschende Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH. Er ist sozialversicherungsfrei und bezieht Arbeitslohn nach § 19 EStG — nach dem Wortlaut fällt er durch alle Tore. Das ist unsere Subsumtion aus dem Gesetzestext, keine amtliche Aussage; ein BMF-Anwendungsschreiben liegt bislang nicht vor. Wer betroffen ist, prüft zwei Dinge: Gibt es Nebeneinkünfte nach § 15 oder § 18 EStG? Besteht Pflichtmitgliedschaft in einem Versorgungswerk? Sonst bleibt der Weg über die Struktur — dazu der Vergleich Altersvorsorgedepot oder Holding.
Die Sperre
Wann kommt man an das Geld — und was darf man anlegen?
Ausgezahlt wird frühestens mit 65 — angehoben von bisher 62 — und spätestens ab 70; entweder als lebenslange Leibrente oder als Auszahlplan, der frühestens mit 85 endet.
Die Anhebung des frühesten Auszahlungsbeginns von 62 auf 65 ist die spürbarste Verschärfung der Reform. Wer mit 60 aufhören will, findet hier kein Kapital. Für FIRE-Pläne ist das Altersvorsorgedepot deshalb bestenfalls die zweite Schicht hinter einem frei verfügbaren Depot.
- Teilauszahlung bis 30 % des zu Beginn der Auszahlungsphase vorhandenen Kapitals — nicht der Beiträge, nicht der Erträge.
- Rentengarantiezeiten von 10 oder 20 Jahren sind zulässig und förderfähig.
- BU- und Hinterbliebenen-Zusatzbausteine sind in Neuverträgen verboten. Wer beides will, braucht getrennte Verträge.
- Maximal zwei ab 2027 abgeschlossene geförderte Verträge (§ 82 Abs. 5 EStG). Altverträge zählen dabei nicht mit.
Beim Wohneigentum ist Vorsicht geboten. Künftig sind bis zu 100 % entnehmbar, der frühere Restkapitalfreibetrag entfällt, der Mindestentnahmebetrag liegt bei 3.000 €. Aber: Die Wohneigentumsentnahme ist kein zwingender Vertragsbestandteil mehr — der Anbieter darf sie anbieten, er muss nicht. Wer sie einplant, muss die Vertragsbedingungen lesen. Die Änderungen zu § 92a EStG gelten ohnehin erst ab 2028.
Zu den Kosten kursiert die hartnäckigste Fehlinformation der ganzen Reform. Der Deckel von 1,0 % Effektivkosten gilt nur für das sogenannte Standarddepot (§ 1 Abs. 1c AltZertG) — nicht für gewöhnliche Altersvorsorgedepots, nicht für Garantieprodukte, nicht für Altverträge. Gemeint ist außerdem die Renditeminderung pro Jahr, nicht 1 % des Kapitals. Jeder Anbieter muss mindestens ein solches Standarddepot im Angebot haben. Ein staatlich betriebenes Depot ist bislang nur eine Verordnungsermächtigung (§ 1 Abs. 1e AltZertG) — dass es zum Start 2027 existiert, ist nicht gesichert.
„1 % Kostendeckel für alle" ist falsch. Der Deckel hängt am Standarddepot, nicht am Produktnamen.
Die Rechnung
Wie wird das Altersvorsorgedepot versteuert?
Der geförderte Teil der Auszahlung wird voll nachgelagert mit dem persönlichen Steuersatz versteuert (§ 22 Nr. 5 Satz 1 EStG) — Abgeltungsteuer gibt es hier nicht.
Einfach gesagt: Während du sparst, zahlst du keine Steuer. Dafür wird die Rente später wie normales Einkommen versteuert — mit deinem persönlichen Steuersatz, nicht mit den pauschalen 25 % wie im normalen Depot.
Das ist der Preis für die steuerfreie Ansparphase. Was gefördert eingezahlt wurde und was daraus gewachsen ist, kommt am Ende zum persönlichen Satz zurück. Der ungeförderte Teil — also Beiträge über den geförderten 1.800 € bis zur Grenze von 6.840 € — wird milder besteuert (§ 22 Nr. 5 Satz 2 EStG). Die genaue Behandlung des ungeförderten Anteils bei einem Depot-Auszahlplan ist ohne BMF-Schreiben noch nicht abschließend geklärt.
Der Punkt, der über die Vorteilhaftigkeit häufiger entscheidet als der Steuersatz, ist ein anderer:
- Pflichtversichert in der KVdR: beitragsfrei. § 237 SGB V zählt die beitragspflichtigen Einnahmen abschließend auf; gefördertes Altersvorsorgevermögen ist zusätzlich ausdrücklich ausgenommen (§ 229 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 Halbsatz 2 SGB V).
- Freiwillig in der GKV versichert: voll beitragspflichtig. § 240 SGB V stellt auf die gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit ab — ohne Freibetrag, ohne Freigrenze.
- Privat versichert: irrelevant, der Beitrag hängt nicht am Einkommen.
Für freiwillig GKV-Versicherte — typischerweise Selbstständige und Gutverdiener, die die 9/10-Regel der KVdR nicht erfüllen — schmilzt der Vorteil dadurch spürbar. Das ist kein Detail am Rand, sondern der Unterschied zwischen „lohnt sich klar" und „lohnt sich knapp". Wer hier unsicher ist, klärt zuerst den eigenen Versichertenstatus im Alter und rechnet dann.
Erst den Krankenversicherungsstatus im Alter klären, dann die Zulage bewundern.
Ein Depot, drei verschiedene Besteuerungen
Beim Altersvorsorgedepot gilt nicht eine Steuerregel, sondern drei — je nachdem, woher der ausgezahlte Euro stammt. Das ist der Grund, warum pauschale Aussagen wie „wird am Ende voll versteuert" in die Irre führen.
1. Der geförderte Teil: volle nachgelagerte Besteuerung
Alles, was auf geförderten Beiträgen und Zulagen beruht, wird bei Auszahlung vollständig als sonstige Einkunft versteuert (§ 22 Nr. 5 Satz 1 EStG) — mit deinem persönlichen Steuersatz, nicht mit der Abgeltungsteuer. Das ist der Preis dafür, dass in der Ansparphase gar nichts anfällt.
Einfach gesagt: Der Staat schiebt die Steuer nach hinten und greift dann auf alles zu — auf dein Geld, auf die Zulagen und auf die Erträge daraus.
2. Der ungeförderte Teil: Ertragsanteilsbesteuerung
Einzahlen darfst du bis 6.840 € im Jahr, gefördert werden nur 1.800 €. Der Teil darüber wird anders behandelt (§ 22 Nr. 5 Satz 2 EStG). Bei lebenslanger Verrentung greift die Ertragsanteilsbesteuerung nach § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. bb EStG.
Dahinter steckt eine Pauschale: Der Gesetzgeber unterstellt, dass eine lebenslange Rente überwiegend aus der Rückzahlung deines eigenen, bereits versteuerten Kapitals besteht — und nur zu einem kleinen Teil aus Zinsertrag. Nur dieser Teil zählt als Einkommen:
Der Ertragsanteil ist kein Steuersatz, sondern die Bemessungsgrundlage. Er sagt, welcher Anteil der Rente als Einkommen zählt. Der Steuersatz darauf ist dein persönlicher.
Wichtig: Diese Regel gilt für die lebenslange Leibrente. Bei einem befristeten Auszahlplan greift eine eigene Tabelle (§ 55 Abs. 2 EStDV), bei Raten aus einer Kapitalauszahlung § 20 Abs. 1 Nr. 6 EStG. Ein BMF-Schreiben zum neuen Recht liegt dazu noch nicht vor.
3. Das freie Depot daneben: Abgeltungsteuer oder Günstigerprüfung
Legt der Rechner einen Teil ins freie Depot — weil du über der Fördergrenze sparst — gilt dort eine dritte Regel: Abgeltungsteuer von 25 % plus Solidaritätszuschlag auf den Gewinnanteil, nach 30 % Teilfreistellung bei Aktienfonds.
Dazu kommt ein Wahlrecht, das im Ruhestand oft übersehen wird: Über die Günstigerprüfung (§ 32d Abs. 6 EStG) lassen sich die Kapitalerträge auf Antrag in die normale Veranlagung ziehen. Liegt dein persönlicher Satz unter 25 %, gilt der niedrigere — das Finanzamt prüft das von selbst.
Und der häufigste Denkfehler dazu: Die Günstigerprüfung gilt nur für das freie Depot. Sie betrifft Einkünfte aus Kapitalvermögen (§ 20 EStG). Leistungen aus dem Altersvorsorgedepot sind sonstige Einkünfte (§ 22 Nr. 5 EStG) — dort gibt es gar keine Abgeltungsteuer, sondern von vornherein den persönlichen Tarif. Eine Günstigerprüfung ist dort weder nötig noch möglich.
Was das zusammen bedeutet
Beide Gefäße landen am Ende beim persönlichen Steuersatz. Sie unterscheiden sich darin, worauf er angewendet wird: im freien Depot auf 70 % des Gewinnanteils und gedeckelt bei 25 %, im Altersvorsorgedepot auf 18 % der gesamten Auszahlung — ohne Deckel. Deshalb dreht sich der Vorteil des geförderten Gefäßes, sobald der persönliche Satz über rund 35 % steigt.
Die vollständige Gegenüberstellung mit Zahlen steht in Lohnt sich mehr als 1.800 €?
Nicht die Steuer entscheidet, sondern worauf sie erhoben wird.
Der Todesfall
Was passiert im Todesfall?
Nur der Ehegatte kann das Kapital förderunschädlich übernehmen — und auch er nur durch Übertragung auf einen auf seinen eigenen Namen lautenden Altersvorsorgevertrag.
Eine Barauszahlung an den Ehegatten ist nicht privilegiert. Und für alle anderen Erben gilt: Es liegt eine schädliche Verwendung vor — Zulagen und Steuervorteile sind zurückzuzahlen. Kinder, Geschwister, Lebensgefährten ohne Trauschein erben also nicht das Depot, sondern den Rest nach Rückabwicklung.
Läuft bereits eine Leibrente, endet sie mit dem Tod — es sei denn, eine Rentengarantiezeit von 10 oder 20 Jahren wurde vereinbart. Wie ein Todesfall während der laufenden Auszahlung im Detail abgewickelt wird, ist ohne Anwendungsschreiben noch nicht abschließend geklärt.
Wer Vermögen gezielt weitergeben will, findet in dieser Hülle also das schwächste Werkzeug. Das ist keine Schwäche des Produkts, sondern seine Definition: Es ist Altersvorsorge, keine Vermögensnachfolge.
Das Urteil
Für wen lohnt sich das Altersvorsorgedepot?
Das Altersvorsorgedepot gewinnt dort, wo Zulagen wirken — bei Kindern, kleinen Beiträgen und jungen Sparern — und verliert dort, wo Flexibilität oder ein hoher Steuersatz im Alter zählt.
Die folgende Modellrechnung stammt aus unserer Engine und ist ausdrücklich modellbasiert: 150 € monatlich netto, 27 Jahre Laufzeit, 7 % p. a. angenommen, Angestellter mit 60.000 € Bruttoeinkommen, pflichtversichert in der KVdR. Andere Annahmen ergeben andere Ergebnisse — die Größenordnungen sind der Punkt, nicht die Nachkommastellen.
Warum ausgerechnet 150 €? Weil das exakt die 1.800 € im Jahr sind, bis zu denen überhaupt Zulage fließt. Jeder Euro darüber bringt keine zusätzliche Zulage mehr, wird aber genauso bis 65 eingesperrt. Ein Vergleich bei 300 € im Monat würde das Altersvorsorgedepot künstlich schlechtrechnen — die zweite Hälfte liefe ohne jede Gegenleistung mit. Wer mehr sparen kann, füllt zuerst diese 1.800 € und legt den Rest ins freie Depot.
Zwei Dinge fallen auf. Erstens: Am förderoptimalen Beitrag liegt das Altersvorsorgedepot auch nach Steuer vorn — 562 € gegen 531 € netto, bei 161.800 € gegen 129.743 € Kapital. Genau das kippt, sobald man über die 1.800 € hinausgeht: Dann wächst nur noch die Sperre, nicht die Förderung, und die volle nachgelagerte Besteuerung frisst den Vorsprung auf. Zweitens: Mit zwei Kindern zieht es deutlich an (633 €), ohne einen Euro Mehreinzahlung. Die Kinderzulage ist der Hebel, der die Entscheidung dreht.
Dass bAV und Rürup in diesem Modell netto vorn liegen, hat einen simplen Grund: Sie fördern auf der Beitragsseite über die Sozialversicherungs- beziehungsweise Steuerersparnis stärker. Dafür sind sie unbeweglicher und im Fall der bAV an den Arbeitgeber gebunden. Die Detailvergleiche stehen in eigenen Beiträgen: Altersvorsorgedepot vs. freies ETF-Depot, Altersvorsorgedepot vs. bAV und Altersvorsorgedepot vs. Rürup.
- Wer nicht förderberechtigt ist. Ohne Zulage bleibt vor allem der Vorteil der steuerfreien Ansparphase — dem steht aber die Sperre bis mindestens 65 gegenüber. Allein trägt dieser Vorteil die Einschränkung selten.
- Wer freiwillig in der GKV versichert bleiben wird. Volle Beitragspflicht auf die Auszahlung ohne Freibetrag.
- Wer vor 65 aufhören will. Das Kapital ist dann noch nicht verfügbar.
- Wer Vermögen gezielt an Kinder vererben will. Alle Erben außer dem Ehegatten lösen eine schädliche Verwendung aus.
- Wer im Alter einen sehr hohen persönlichen Steuersatz erwartet. Dann kann die nachgelagerte Besteuerung den Zulagenvorteil aufzehren.
Und ein Punkt, den Riester-Sparer unbedingt kennen müssen: Wer einen Bestandsvertrag hat und nach 2026 einen neuen abschließt, verliert das alte Förderrecht für sämtliche Verträge auf einen Schlag. Die Entscheidung ist unwiderruflich — und sie fällt oft nebenbei, ohne dass jemand darauf hinweist.
Was genau mit einem Riester-Vertrag passiert
Verträge, die vor dem 1. Januar 2027 abgeschlossen wurden, laufen grundsätzlich mit dem alten Förderrecht weiter (§ 52 Abs. 50a EStG in der ab 2027 geltenden Fassung). Es bleibt also bei 175 € Grundzulage, 185 beziehungsweise 300 € Kinderzulage und der alten Mindesteigenbeitragsberechnung von 4 % des Vorjahreseinkommens.
Satz 6 derselben Vorschrift ist der Sprengsatz. Er bestimmt, dass jeder, der nach dem 31.12.2026 irgendeinen neuen zertifizierten Altersvorsorgevertrag abschließt, einheitlich für alle seine Verträge ins neue Recht fällt. Es genügt also ein neues Depot neben dem alten Vertrag — und der Bestandsschutz ist für beide weg.
Ein Nebeneinander von altem und neuem Förderrecht ist damit ausgeschlossen. Die Umstellung ist unwiderruflich, einen Rückweg gibt es nicht. Und bei Ehepaaren wirkt die Entscheidung des unmittelbar Berechtigten auch auf den mittelbar berechtigten Partner.
Ist das schlimm?
Nicht zwangsläufig — es kommt auf die Zahlen an. Das neue Recht ist bei kleinen Beiträgen und bei Familien mit Kindern deutlich großzügiger: 540 € statt 175 € Grundzulage, und die Kinderzulage ist bereits ab 300 € Eigenbeitrag voll ausgeschöpft. Wer dagegen hohe Beiträge zahlt und keine Kinder hat, kann im alten Recht besser stehen. Es ist also eine Rechenaufgabe, keine Grundsatzfrage — nur muss man sie vor dem Abschluss lösen, nicht danach.
Übertragen statt neu abschließen
Ein bestehender Vertrag lässt sich steuerfrei in ein Altersvorsorgedepot übertragen (§ 3 Nr. 55c EStG). Die Kosten dafür sind gedeckelt: Der abgebende Anbieter darf innerhalb von fünf Jahren nach Vertragsschluss höchstens 150 € berechnen, danach ist der Wechsel kostenfrei. Der aufnehmende Anbieter darf höchstens die Hälfte des übertragenen Kapitals in seine Abschlusskostenbasis einbeziehen.
Wie viele Verträge sind erlaubt?
Ab 2027 abgeschlossene Verträge werden nur bis zu zwei gefördert; ab dem dritten gelten die Beiträge nicht mehr als Altersvorsorgebeiträge (§ 82 Abs. 5 EStG). Vor 2027 abgeschlossene Verträge zählen dabei nicht mit, ebenso wenig Vereinbarungen der betrieblichen Altersversorgung und Darlehensverträge.
Rechtsstand: Altersvorsorgereformgesetz vom 26.05.2026 (BGBl. 2026 I Nr. 156). Ein BMF-Anwendungsschreiben zum neuen Recht liegt noch nicht vor. Dies ist keine Steuerberatung — ob sich die Umstellung für dich rechnet, gehört durchgerechnet.
Die Frage ist nicht „gut oder schlecht", sondern: Bekommst du die Zulage, hast du Kinder, und wie bist du im Alter krankenversichert? Diese drei Antworten entscheiden fast alles.
Die Methode
Wie rechnet dieser Vergleich?
500 € Bruttoentgeltumwandlung kosten dich nicht dasselbe wie 500 € aus versteuertem Einkommen — wer beide Seiten mit demselben Betrag füttert, vergleicht Äpfel mit Birnen.
Ein naheliegender Vergleich stellt „500 € ins Depot" gegen „500 € in die betriebliche Altersvorsorge". Das klingt fair, ist es aber nicht. Die 500 € ins Privatdepot zahlst du aus deinem Netto. Die 500 € Entgeltumwandlung gehen vom Brutto ab — du sparst darauf Lohnsteuer und, bis zu einer bestimmten Grenze, auch Sozialabgaben. Dich kosten sie vielleicht 280 €. Der Vergleich ist also schon vor der ersten Rendite verzerrt.
Deshalb dreht dieser Rechner die Richtung um. Du gibst an, worauf du netto verzichten willst. Daraus wird für jeden Weg rückwärts berechnet, wie viel dort tatsächlich ankommt: beim Privatdepot eins zu eins, beim Altersvorsorgedepot zuzüglich der Zulagen, bei der Entgeltumwandlung als entsprechend höherer Bruttobetrag plus Arbeitgeberzuschuss, bei Rürup über den Sonderausgabenabzug.
Wer nur auf den Betrag im Vertrag schaut, hat die Hälfte gesehen. Die andere Hälfte kommt am Ende — als Steuer und als Krankenkassenbeitrag.
Die Annahme
Mit welcher Rendite wird gerechnet?
Eine einzelne Renditezahl täuscht Genauigkeit vor, die es nicht gibt; der historische Modus zeigt deshalb eine Bandbreite statt eines Ergebnisses.
Eine einzelne Prozentzahl mit zwei Nachkommastellen im Ergebnis suggeriert Wissen, das niemand hat. Nicht die 7 % sind das Problem — das Komma ist es.
Wir bieten deshalb drei Modi an. Fünf Prozent als konservative Rechnung. Sieben Prozent, damit du uns mit anderen Rechnern vergleichen kannst. Und einen dritten, der etwas anderes tut: Er nimmt die tatsächlichen Jahresrenditen des MSCI World von 1975 bis 2024 und legt jeden möglichen Startzeitpunkt über deine Ansparzeit. Bei zwanzig Jahren Laufzeit ergibt das 31 verschiedene Verläufe — der beste beginnt 1980, der schlechteste 1989.
Warum nicht einfach ein Backtest? Weil ein einzelner Backtest genauso willkürlich ist wie die 7 %. Er hängt nur daran, welches Startjahr man wählt. Erst die Verteilung sagt etwas aus:
Der Abstand zwischen dem schlechtesten und dem besten Zeitraum ist größer als jeder Unterschied zwischen den vier Produkten. Das ist eine unbequeme Erkenntnis, aber sie gehört an den Anfang jeder Vorsorgeentscheidung: Der Zeitpunkt, zu dem du geboren wurdest, wirkt stärker als das Gefäß, das du wählst.
Nicht der Erwartungswert ist die Information. Die Streuung ist es.
Der Hebel
Welche Rolle spielt die Krankenversicherung im Alter?
Ob du im Ruhestand pflichtversichert, freiwillig gesetzlich oder privat versichert bist, verändert das Ergebnis stärker als die Wahl zwischen den Produkten.
Das ist der Parameter, den fast kein Vergleichsrechner kennt — und er ist der folgenreichste. Drei Fälle:
Pflichtversichert in der Krankenversicherung der Rentner. Hier zählt § 237 SGB V die beitragspflichtigen Einnahmen abschließend auf: gesetzliche Rente, Versorgungsbezüge, Arbeitseinkommen. Private Altersvorsorge steht nicht darin. Auszahlungen aus dem Altersvorsorgedepot sind damit beitragsfrei — für gefördertes Vermögen nimmt § 229 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 SGB V das sogar ausdrücklich aus. Die Betriebsrente dagegen ist ein Versorgungsbezug und voll beitragspflichtig, den Beitrag trägt der Rentner allein.
Freiwillig gesetzlich versichert. Hier greift § 240 SGB V mit der „gesamten wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit". Praktisch alles ist beitragspflichtig — ohne Freibetrag und ohne Freigrenze. Der große Vorteil des Altersvorsorgedepots entfällt in diesem Fall weitgehend. Für Selbstständige ist das besonders relevant, weil viele von ihnen im Alter genau hier landen.
Privat versichert. Die Prämie ist einkommensunabhängig kalkuliert; die Auszahlungsform spielt beitragsrechtlich keine Rolle.
- Auf Betriebsrenten gibt es einen Freibetrag von 197,75 € im Monat (Wert 2026) — aber nur in der Krankenversicherung.
- § 57 SGB XI verweist für die Pflegeversicherung ausdrücklich nur auf § 226 Absatz 2 Satz 1. Satz 2, der den Freibetrag regelt, fehlt in diesem Verweis.
- Ergebnis: Die Krankenversicherung rechnet nach Abzug des Freibetrags, die Pflegeversicherung vom vollen Betrag.
Die Grenzen
Was dieser Rechner nicht kann
Er rechnet ein Modell, keine Zukunft — und einige Punkte sind rechtlich noch gar nicht abschließend geklärt.
Wir legen die Schwächen offen, statt sie zu verstecken:
- Der Steuersatz im Alter ist deine Annahme, keine Berechnung. Niemand kennt seinen Grenzsteuersatz in dreißig Jahren.
- Die Kosten des Altersvorsorgedepots kennt heute niemand. Das Produkt startet erst am 1.1.2027, kein Anbieter hat Preise veröffentlicht. Wir rechnen voreingestellt mit 0,4 % Effektivkosten — plausibel für ein ETF-Depot mit kleiner Verwaltungsgebühr, aber geraten. Der gesetzliche Deckel von 1,0 % gilt nur für das Standarddepot nach § 1 Abs. 1c AltZertG; frei gestaltete Depots dürfen teurer sein. Schieb den Kostenschalter, bevor du dem Ergebnis glaubst — über dreißig Jahre kostet ein zusätzlicher Prozentpunkt grob 15 bis 20 % des Endkapitals.
- Die Beitragssätze werden fortgeschrieben. Wir rechnen mit den Werten für 2026; sie ändern sich jährlich.
- Ein BMF-Anwendungsschreiben zum neuen Recht gibt es noch nicht. Wie der ungeförderte Anteil bei einem Depot-Auszahlplan genau besteuert wird, ist nicht abschließend geklärt.
- Die geringere gesetzliche Rente durch Entgeltumwandlung ist erwähnt, aber nicht in Euro gegengerechnet.
- Kirchensteuer, Ehegattensplitting und bestehende Verträge bleiben außen vor.
- Historische Renditen sind keine Prognose. Der Korridor zeigt, was passiert wäre — nicht, was passieren wird.
FAQ
Häufige Fragen zum Altersvorsorgedepot
Muss ich für die Kinderzulage zusätzlich einzahlen?
Nein. Das ist der häufigste Irrtum. § 85 Abs. 1 EStG in der ab 2027 geltenden Fassung gewährt „für jedes Kind […] 100 Prozent der im Beitragsjahr bis zu einer Höhe von 1 800 Euro geleisteten Altersvorsorgebeiträge", höchstens 300 € je Kind. Bemessungsgrundlage sind dieselben Beiträge, die auch die Grundzulage auslösen. Ein separater Kinder-Eigenbeitrag existiert nicht.
Warum ist das Ergebnis beim Altersvorsorgedepot manchmal schlechter als beim Privatdepot?
Weil die Auszahlung voll nachgelagert mit dem persönlichen Steuersatz belastet wird, während im Privatdepot nur der Gewinnanteil der Abgeltungsteuer unterliegt — nach 30 % Teilfreistellung. Wenn deine Zulagen gering sind und du einen hohen Steuersatz im Alter erwartest, kann das Privatdepot vorn liegen. Rechne beide Fälle durch, statt es zu glauben.
Welchen Steuersatz im Alter soll ich ansetzen?
Als Faustregel liegt er unter dem heutigen, weil im Ruhestand meist weniger Einkommen zusammenkommt. Wer allerdings gesetzliche Rente, Betriebsrente, Mieteinnahmen und Kapitalerträge kombiniert, landet schnell wieder im Progressionsbereich. Rechne im Zweifel beide Ränder und schau, ob sich die Rangfolge ändert.
Gilt der Kostendeckel von 1 % für jedes Altersvorsorgedepot?
Nein. Die Grenze gilt nur für das Standarddepot nach § 1 Abs. 1c AltZertG, nicht für gewöhnliche Altersvorsorgedepots, nicht für Garantieprodukte und nicht für Altverträge. Gemeint ist außerdem die Renditeminderung pro Jahr, nicht 1 % des Kapitals. Jeder Anbieter muss aber mindestens ein solches Standarddepot anbieten.
Ich habe einen Riester-Vertrag. Kann ich einfach zusätzlich ein Depot eröffnen?
Technisch ja, aber mit einer Nebenwirkung. Bestandsverträge behalten das alte Förderrecht — schließt du jedoch nach dem 31.12.2026 irgendeinen neuen zertifizierten Vertrag ab, gilt das neue Recht einheitlich für alle deine Verträge (§ 52 Abs. 50a EStG). Der Schritt ist unwiderruflich und wirkt bei Ehegatten auch auf den mittelbar Berechtigten.
Warum fragt der Rechner nach meiner Krankenversicherung im Alter?
Weil dieser Punkt das Ergebnis oft stärker verschiebt als die Produktwahl. Bei Pflichtversicherten in der KVdR ist private Altersvorsorge beitragsfrei, bei freiwillig Versicherten ist praktisch alles beitragspflichtig — ohne Freibetrag. Wer diesen Schalter weglässt, rechnet an der Wirklichkeit vorbei.
Kann ich vor 65 an das Geld?
Nur um den Preis der Förderung. Die Auszahlphase beginnt frühestens mit 65 und muss spätestens mit 70 begonnen haben. Jede andere vorzeitige Entnahme gilt als schädliche Verwendung; Zulagen und Steuervorteile sind dann zurückzuzahlen. Förderunschädlich sind die Verwendung für selbstgenutztes Wohneigentum, eine einmalige Teilauszahlung von bis zu 30 % des Kapitals zu Beginn der Auszahlphase und die Kleinbetragsrente.
Wie viel Zulage gibt es maximal?
Die Grundzulage beträgt höchstens 540 € im Jahr (50 % auf die ersten 360 €, 25 % auf den Beitragsteil bis 1.800 €). Dazu kommen 300 € je Kind und einmalig 200 € Berufseinsteigerbonus, wenn zu Beginn des Beitragsjahres das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet war. Bei zwei Kindern und vollem Eigenbeitrag sind das 1.140 € Zulage auf 1.800 € eigenes Geld.
Wie viel darf ich insgesamt einzahlen?
Bis 6.840 € im Jahr (§ 1 Abs. 1 Nr. 5 AltZertG n.F.). Zulagen und Erträge zählen nicht gegen diese Grenze. Gefördert werden aber nur die ersten 1.800 € Eigenbeitrag; der Rest ist ungeförderter Beitrag, der später milder besteuert wird.
Zahle ich in der Ansparphase Steuern?
Nein. Es fällt keine Vorabpauschale an, Ausschüttungen bleiben unbesteuert, und auch das Umschichten innerhalb des Depots löst nichts aus (§ 16 Abs. 2 Satz 1 InvStG). Besteuert wird erst die Auszahlung — der geförderte Teil voll mit dem persönlichen Satz, der ungeförderte Teil milder. Abgeltungsteuer gibt es hier nicht.
Muss ich auf die Auszahlung Krankenkassenbeiträge zahlen?
Das hängt am Versichertenstatus. Pflichtversicherte in der KVdR zahlen nichts — § 237 SGB V zählt die beitragspflichtigen Einnahmen abschließend auf, und gefördertes Altersvorsorgevermögen ist zusätzlich ausdrücklich ausgenommen (§ 229 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 Halbsatz 2 SGB V). Freiwillig GKV-Versicherte zahlen dagegen voll, ohne Freibetrag und ohne Freigrenze (§ 240 SGB V). Privat Versicherte sind nicht betroffen.
Kann ich mein Kind oder meinen Partner als Erben einsetzen?
Förderunschädlich nur den Ehegatten — und auch ihn nur, wenn das Kapital auf einen auf seinen Namen lautenden Altersvorsorgevertrag übertragen wird. Eine Barauszahlung ist nicht privilegiert. Bei allen anderen Erben liegt eine schädliche Verwendung vor: Zulagen und Steuervorteile sind zurückzuzahlen. Eine laufende Leibrente endet mit dem Tod, sofern keine Rentengarantiezeit von 10 oder 20 Jahren vereinbart wurde.
Dieser Rechner ist eine Modellrechnung und keine Steuer-, Rechts- oder Anlageberatung. Grundlage ist das Altersvorsorgereformgesetz vom 26.05.2026 (BGBl. 2026 I Nr. 156); die Förderregeln gelten ab dem 01.01.2027, einzelne Teile erst ab 2028. Sozialversicherungs- und Steuerwerte nach dem Stand 2026; sie ändern sich jährlich. Ein BMF-Anwendungsschreiben zum neuen Recht liegt noch nicht vor, einzelne Detailfragen sind ungeklärt. Historische Renditen sind keine Garantie für zukünftige Ergebnisse. Ergebnisse hängen vollständig von den eingegebenen Annahmen ab und ersetzen keine individuelle Beratung.