Ab dem 1. Januar 2027 gibt es das geförderte Altersvorsorgedepot — für Angestellte zum ersten Mal seit Jahren eine echte Alternative zur Entgeltumwandlung. Die ehrliche Antwort auf „Was ist besser?" hängt an einer methodischen Entscheidung, die vor jeder Zahl kommt. Wer sie falsch trifft, rechnet sich das Ergebnis zurecht, ohne es zu merken.
Im Kern ist es eine Asset Location-Frage: nicht welcher ETF, sondern in welchem steuerlichen und sozialversicherungsrechtlichen Gehäuse er liegt.
Der FehlerDer häufigste Rechenfehler: 500 € gegen 500 €
Vergleiche nie gleiche Beiträge, sondern gleichen Netto-Verzicht — sonst vergleichst du zwei unterschiedlich große Einzahlungen und nennst das Ergebnis „Rendite".
Bei der Entgeltumwandlung wird dein Bruttogehalt gekürzt. Auf den umgewandelten Teil zahlst du in der Ansparphase weder Lohnsteuer noch — innerhalb einer Grenze — Sozialabgaben. Ein Euro im bAV-Vertrag kostet dich also deutlich weniger als einen Euro Netto. Beim Altersvorsorgedepot und beim Privatdepot zahlst du dagegen aus versteuertem und verbeitragtem Geld ein.
Wer „500 € in die bAV" gegen „500 € ins Depot" stellt, hat die Entscheidung schon gefällt, bevor er anfängt: Die bAV-Variante bekommt real mehr Kaufkraft eingezahlt. Sie muss gewinnen.
Die richtige Frage lautet: Du verzichtest heute auf X € netto — was entsteht daraus in welchem System?
Aus 300 € Netto-Verzicht werden bei 60.000 € Jahresgehalt (modellbasiert, Rechtsstand 2026) rund 7.318 € Jahresbeitrag im bAV-Vertrag — gegenüber 3.600 € im Privatdepot. Mehr als das Doppelte. Deshalb muss bis zur letzten ausgezahlten Rate gerechnet werden, nicht bis zum Vertragsguthaben: Dazwischen stehen zwei Instanzen, Finanzamt und Krankenkasse.
Zwei Bänder4 % und 8 %: das Band, das fast alle übersehen
Steuerfrei ist die Entgeltumwandlung bis 8 % der Beitragsbemessungsgrenze — sozialabgabenfrei aber nur bis 4 %. Dazwischen liegt ein Band, das voll beitragspflichtig ist.
Die Steuerfreiheit steht in § 3 Nr. 63 EStG. Die Beitragsfreiheit in der Sozialversicherung folgt einer anderen Norm — § 1 Abs. 1 Nr. 9 SvEV in Verbindung mit § 14 Abs. 1 Satz 2 SGB IV — und endet schon bei der Hälfte.
Solange du unterhalb von 338 € im Monat umwandelst, arbeiten Steuer- und Sozialabgabenersparnis zusammen — ein Euro im Vertrag kostet dich grob 40 bis 50 Cent netto. Oberhalb davon fällt die halbe Hebelwirkung weg: Es bleibt nur die Steuerersparnis, der Euro kostet 60 bis 70 Cent. Im Beispiel oben liegen von den 7.318 € Jahresbeitrag nur 4.056 € im doppelt begünstigten Band; die restlichen 3.262 € sind steuerfrei, aber voll beitragspflichtig. Wer 600 € im Monat umwandelt, sprengt sogar die 8.112 € — ab da ist der Vorteil ganz weg.
Die bAV ist kein Skalierungsprodukt. Sie ist am stärksten in den ersten 338 € im Monat.
Dazu kommt: Die Umwandlung mindert das beitragspflichtige Entgelt und damit deine spätere gesetzliche Rente (§ 14 SGB IV, §§ 162 Nr. 1, 70, 63 SGB VI). Eigene Nebenrechnung aus dem ab 01.07.2026 geltenden Rentenwert von 42,52 € und dem Durchschnittsentgelt von 51.944 €: je 1.000 € Jahresumwandlung rund 0,0193 Entgeltpunkte weniger, also grob 0,82 € weniger Monatsrente je Umwandlungsjahr. Oberhalb der BBG tritt der Effekt nicht auf.
Der ZuschussDie 15 % vom Arbeitgeber sind kein Automatismus
Der gesetzliche Zuschuss beträgt 15 % — aber nur, soweit der Arbeitgeber tatsächlich Sozialversicherungsbeiträge spart, und er ist per Tarifvertrag vollständig abdingbar.
§ 1a Abs. 1a BetrAVG verpflichtet den Arbeitgeber, 15 % des umgewandelten Entgelts weiterzuleiten — „soweit er durch die Entgeltumwandlung Sozialversicherungsbeiträge einspart". Das Wort „pauschal" steht nicht im Gesetz, auch wenn es in Beratungsgesprächen ständig fällt. Wo keine Ersparnis entsteht — etwa im beitragspflichtigen Band oberhalb von 4 % der BBG — besteht dem Wortlaut nach auch keine Zuschusspflicht.
Die Pflicht gilt für Neuzusagen ab dem 01.01.2019, für ältere Vereinbarungen ab dem 01.01.2022 (§ 26a BetrAVG). Der wichtigste Punkt: Sie ist tarifdispositiv. Nach § 19 Abs. 1 BetrAVG kann ein Tarifvertrag von § 1a abweichen — auch zuungunsten des Arbeitnehmers und vollständig; das BAG hat das mit Urteil vom 20.08.2024 (3 AZR 285/23) bestätigt.
- Gibt es überhaupt einen Zuschuss — und wie hoch? 15 % ist die gesetzliche Untergrenze, nicht der Marktstandard; gute Arbeitgeber zahlen 20 %, 30 % oder mehr.
- Gilt er auf den gesamten Umwandlungsbetrag oder nur auf den sozialabgabenfreien Teil?
- Greift ein Tarifvertrag, der § 1a BetrAVG abbedingt? Dann kann der Zuschuss bei null liegen — völlig legal.
Ob die bAV gewinnt, entscheidet sich in vielen Konstellationen ausschließlich an dieser Zahl.
Die RentenphaseDie Rentenphase: Steuer, Kasse — und die Pflegelücke
Die Betriebsrente wird voll versteuert und ist zusätzlich kranken- und pflegeversicherungspflichtig — und zwar allein zu deinen Lasten.
Die Auszahlung nach § 3 Nr. 63 EStG ist in voller Höhe steuerpflichtig (§ 22 Nr. 5 Satz 1 EStG). Das wird meist so kommuniziert. Seltener kommuniziert wird die zweite Instanz: Betriebsrenten sind Versorgungsbezüge im Sinne des § 229 SGB V und damit beitragspflichtig in der Kranken- und Pflegeversicherung. Einen Arbeitgeberanteil gibt es nicht — der Rentner trägt den Beitrag allein (§ 250 Abs. 1 Nr. 1 SGB V). Das sind 14,6 % KV plus Zusatzbeitrag (Durchschnitt 2026: 2,9 %) sowie 3,6 % Pflege, 4,2 % für Kinderlose.
Es gibt einen Freibetrag: 197,75 € im Monat für 2026 (§ 226 Abs. 2 Satz 2 SGB V). Hier liegt ein Detail, das kaum jemand ausschreibt.
In der Pflegeversicherung gibt es keinen Freibetrag — nur in der Krankenversicherung.
§ 57 Abs. 1 Satz 1 SGB XI verweist ausdrücklich nur auf „§ 226 Absatz 1, 2 Satz 1 und 3" SGB V. Satz 2 — der Freibetrag — fehlt in diesem Verweis. Die KV bemisst nach Abzug der 197,75 €, die Pflege vom vollen Betrag.
Bei einer Kapitalauszahlung entkommst du dem nicht: Der Betrag wird zu 1/120 pro Monat über zehn Jahre verbeitragt (§ 229 Abs. 1 Satz 3 SGB V) — aus 120.000 € Kapital werden rund 21.000 € Beiträge. Und die oft erhoffte Fünftelregelung rettet die Abfindung im Regelfall nicht: Der BFH hat mit Urteil vom 30.10.2025 (X R 25/23) entschieden, dass Kapitalleistungen aufgrund eines frei ausübbaren Kapitalwahlrechts keine „außerordentlichen Einkünfte" nach § 34 Abs. 2 Nr. 4 EStG sind. Im Lohnsteuerabzug ist sie seit 2025 ohnehin abgeschafft (§ 39b Abs. 3 Sätze 9 und 10 EStG aufgehoben).
Die AlternativeWas das Altersvorsorgedepot dagegensetzt
Weniger Einzahlungshebel, dafür Zulagen — und bei Pflichtversicherten in der KVdR eine beitragsfreie Auszahlung.
Das Altersvorsorgedepot startet zum 01.01.2027 (Altersvorsorgereformgesetz vom 26.05.2026, BGBl. 2026 I Nr. 156). Eingezahlt wird aus Netto — der Vorteil kommt über die Zulage:
In der Ansparphase bleibt das Depot steuerfrei, insbesondere fällt keine Vorabpauschale an (§ 16 Abs. 2 Satz 1 InvStG). Die Auszahlung des geförderten Teils ist voll nachgelagert steuerpflichtig — insoweit wie die bAV. Das Geld ist bis 65 gebunden, Auszahlungsstart spätestens mit 70. Der entscheidende Unterschied liegt woanders:
Für Pflichtversicherte in der Krankenversicherung der Rentner ist die Auszahlung aus dem Altersvorsorgedepot beitragsfrei. Die Betriebsrente ist es nicht.
§ 237 SGB V zählt die beitragspflichtigen Einnahmen von KVdR-Pflichtversicherten abschließend auf, § 229 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 Halbsatz 2 SGB V nimmt gefördertes Vermögen ausdrücklich aus. Die 17 bis 18 Prozent, die bei der bAV in jeder Rate an KV und PV gehen, fallen hier nicht an.
- KVdR-pflichtversichert (Regelfall bei langer GKV-Historie): beitragsfrei — voller Vorteil.
- Freiwillig gesetzlich versichert: § 240 SGB V erfasst die gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit — beitragspflichtig, ohne Freibetrag und ohne Freigrenze. Der Vorteil ist weg.
- Privat versichert: Der Beitrag ist risiko-, nicht einkommensabhängig — der Systemunterschied verschwindet.
Deshalb gehört in jede seriöse Betrachtung ein Schalter „KVdR / freiwillig GKV / PKV". Es ist nach dem Arbeitgeberzuschuss die zweitwichtigste Annahme im ganzen Modell.
Die ZahlenModellrechnung: 300 € Netto-Verzicht über 27 Jahre
Bei gleichem Netto-Verzicht kommt die bAV in unserer Modellrechnung auf das mit Abstand größte Vertragsguthaben — und am Ende auf gut 15 % mehr Netto-Rente als das Privatdepot.
Annahmen: Angestellter, 60.000 € brutto, keine Kinder, 300 € monatlicher Netto-Verzicht, 27 Jahre, 7 % p. a. als Modellannahme, KVdR im Alter, kein Arbeitgeberzuschuss, Rechtsstand 2026. Das sind Modellergebnisse, keine Prognose — jede Annahme verschiebt das Bild.
Erstens: Das bAV-Guthaben ist mit 471.702 € fast doppelt so hoch wie das des Privatdepots — und trotzdem landen nur rund 150 € mehr im Monat auf dem Konto. Dazwischen liegen über 200.000 € Steuer und Beiträge. Wer die bAV am Guthaben verkauft, verkauft die Bruttozahl.
Zweitens: In dieser Konstellation schlägt das schlichte Privatdepot sogar das Altersvorsorgedepot (1.063 € gegen 994 €). Grund: Privat wird nur der Gewinnanteil besteuert, Teilfreistellungen greifen — beim geförderten Depot ist die Auszahlung voll steuerpflichtig, und 540 € Zulage sind ohne Kinder zu dünn. Ab 1.800 € Eigenbeitrag ist die Zulage ausgereizt: keine Förderung mehr, aber volle nachgelagerte Besteuerung.
Drittens: Alles kippt, sobald Kinderzulagen ins Spiel kommen. Wie sich das für deine Zahlen verschiebt, kannst du im Altersvorsorgedepot-Rechner durchspielen.
Das UrteilAb welchem Zuschuss es kippt — und für wen
Bei hohem Grenzsteuersatz ohne Kinder gewinnt die bAV schon ohne Zuschuss; bei kleinem Einkommen mit Kindern ist sie selbst mit üppigem Zuschuss kaum zu retten.
Der Break-even ist die Zuschussquote, ab der die bAV das Altersvorsorgedepot bei gleichem Netto-Verzicht schlägt — gleiche Modellannahmen wie oben.
Das Muster dahinter ist erklärbar: Die bAV ist stark bei hohem Grenzsteuersatz, solange die Umwandlung im sozialabgabenfreien Band unter 4 % der BBG bleibt. Sie verliert, wenn viel umgewandelt wird — beim Gutverdiener mit 600 € im Monat liegt der Großteil im beitragspflichtigen Band oder über 8.112 €; 80 % Zuschuss zahlt kaum ein Arbeitgeber. Und sie verliert gegen Kinderzulagen: 53 % Zuschuss bekommt in der Praxis fast niemand.
- Kinderlos, 55.000 € aufwärts, Sparrate bis rund 338 €/Monat → Entgeltumwandlung, aber nur bis zur 4-%-Grenze.
- Familien mit Kindern, mittleres oder kleines Einkommen → Altersvorsorgedepot. Die Kinderzulage ist der stärkste Einzelhebel im Vergleich.
- Gutverdiener mit hoher Sparrate → bAV bis 4 % der BBG mitnehmen, den Rest ins freie Depot. Nicht die bAV vollpumpen.
- Wahrscheinlich freiwillig GKV oder PKV im Alter → der große Depot-Vorteil entfällt, die bAV wird deutlich attraktiver.
- Kinderlos mit sehr hoher Sparrate → das ungeförderte Privatdepot ist nach Steuern konkurrenzfähig, bei voller Verfügbarkeit.
Die drei Systeme schließen sich nicht aus. Die 4-%-Grenze und der Zulagen-Deckel bei 1.800 € sind natürliche Sollbruchstellen — bis dahin jeweils mitnehmen, darüber weiterziehen.
FAQHäufige Fragen
Kann ich beides gleichzeitig machen — bAV und Altersvorsorgedepot?
Ja — und für viele ist genau das die beste Lösung: Entgeltumwandlung bis 4 % der BBG (4.056 € in 2026), weil dort der doppelte Hebel wirkt; der Rest ins Altersvorsorgedepot, bis der Zulagen-Deckel bei 1.800 € Eigenbeitrag ausgereizt ist; alles Weitere ins freie Depot.
Warum ist der Arbeitgeberzuschuss so entscheidend?
Weil er der einzige Posten im Vergleich ist, der geschenktes Geld darstellt. Bei zwei Kindern liegt der Break-even in unserer Modellrechnung bei 4 % — die gesetzlichen 15 % reichen dann locker. Ohne Zuschuss, etwa weil ein Tarifvertrag § 1a BetrAVG nach § 19 Abs. 1 BetrAVG abbedingt, kippt dieselbe Konstellation zum Depot.
Stimmt es, dass mir die Entgeltumwandlung die gesetzliche Rente kürzt?
Ja, unterhalb der Beitragsbemessungsgrenze. Die Umwandlung senkt das beitragspflichtige Entgelt (§ 14 SGB IV) und damit die Entgeltpunkte (§§ 162 Nr. 1, 70, 63 SGB VI) — nach eigener Nebenrechnung rund 0,82 € weniger Monatsrente je 1.000 € Jahresumwandlung und Umwandlungsjahr. Über der BBG entsteht der Effekt nicht.
Ich lasse mir die Direktversicherung als Einmalbetrag auszahlen — greift dann die Fünftelregelung?
Im Regelfall nein. Der BFH hat mit Urteil vom 30.10.2025 (X R 25/23) entschieden, dass Kapitalleistungen aufgrund eines frei ausübbaren Kapitalwahlrechts keine außerordentlichen Einkünfte nach § 34 Abs. 2 Nr. 4 EStG sind. Im Lohnsteuerabzug ist sie seit 2025 ohnehin abgeschafft. Zusätzlich wird der Betrag zu 1/120 monatlich über zehn Jahre beitragspflichtig (§ 229 Abs. 1 Satz 3 SGB V).
Gibt es auf die Betriebsrente wirklich keinen Pflegeversicherungs-Freibetrag?
Richtig — der Freibetrag von 197,75 € (2026) gilt nur in der Krankenversicherung (§ 226 Abs. 2 Satz 2 SGB V). § 57 Abs. 1 Satz 1 SGB XI verweist ausdrücklich nur auf „§ 226 Absatz 1, 2 Satz 1 und 3" — Satz 2 ist nicht in Bezug genommen. Die Pflegebeiträge werden daher vom vollen Versorgungsbezug berechnet.
Was ist, wenn ich im Alter freiwillig gesetzlich versichert bin?
Dann fällt der größte Vorteil des Altersvorsorgedepots weg. Die Beitragsfreiheit folgt aus § 237 SGB V und der Ausnahme für gefördertes Vermögen in § 229 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 Halbsatz 2 SGB V — beides gilt nur für KVdR-Pflichtversicherte. Für freiwillig Versicherte greift § 240 SGB V: gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit, ohne Freibetrag. Die bAV gewinnt dann auch ohne Zuschuss.
Wie viel kann ich maximal steuerfrei umwandeln?
8 % der BBG der allgemeinen Rentenversicherung nach § 3 Nr. 63 EStG, also 8.112 € im Jahr 2026. Beitragsfrei in der Sozialversicherung sind aber nur 4 % (§ 1 Abs. 1 Nr. 9 SvEV, § 14 Abs. 1 Satz 2 SGB IV), also 4.056 €. Im Band dazwischen halbiert sich der Vorteil der Entgeltumwandlung.
Muss ich für jedes Kind extra einzahlen, um die Kinderzulage zu bekommen?
Nein — das ist der oft missverstandene Punkt: Die Kinderzulage von bis zu 300 € je Kind wird auf dieselben Beiträge gewährt, die auch die Grundzulage auslösen. Bei 1.800 € Eigenbeitrag und drei Kindern stehen 1.440 € Zulage im Raum — 80 % Förderquote. Kein Grenzsteuersatz in Deutschland erreicht das.
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Keine Steuer-, Rechts- oder Anlageberatung, sondern allgemeine Information. Rechtsstand August 2026. Zum Altersvorsorgereformgesetz (BGBl. 2026 I Nr. 156) liegt noch kein BMF-Anwendungsschreiben vor; Auslegungsfragen können sich verschieben. Sozialversicherungswerte (BBG, Freibetrag, Beitragssätze, Rentenwert) beziehen sich auf 2026 und ändern sich jährlich. Alle Kapital- und Break-even-Zahlen stammen aus einer Modellrechnung mit 7 % p. a. über 27 Jahre und sind keine Prognose. Was für dich passt, hängt von Faktoren ab, die nur individuell geklärt werden können — insbesondere vom tatsächlichen Arbeitgeberzuschuss und deinem Krankenversicherungsstatus im Alter.