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Die Auszahlungsphase des Altersvorsorgedepots: drei Wege, und was am Ende bleibt

Teilauszahlung, lebenslange Leibrente oder Auszahlplan bis 85 — du entscheidest dich einmal, zu Beginn. Danach ist die Höhe nicht mehr deine Wahl, sondern eine gesetzliche Formel. Und was beim Tod passiert, hängt vollständig davon ab, welchen Weg du gewählt hast.

Über die Ansparphase des Altersvorsorgedepots ist viel geschrieben worden: Zulagen, Steuerfreiheit, Kostendeckel. Über die Auszahlungsphase fast nichts. Dabei fällt hier die Entscheidung, die man nur einmal trifft — und die bestimmt, wie viel monatlich fließt, wie lange, und was am Ende für die Erben übrig bleibt.

Die WahlDie drei Wege — und wann du dich entscheidest

Zu Beginn der Auszahlungsphase entscheidest du dich zwischen lebenslanger Leibrente und Auszahlplan bis mindestens 85; zusätzlich kannst du einmalig bis zu 30 % des Kapitals sofort entnehmen. Diese Wahl triffst du einmal — und sie ist nicht mehr korrigierbar.

Der Zeitpunkt ist wichtig: Nicht beim Vertragsabschluss, sondern erst beim Übergang in die Auszahlung. Bis dahin hast du außerdem einen gesetzlichen Anspruch, den Anbieter zu wechseln — danach nicht mehr. Der gesamte Wettbewerb konzentriert sich damit auf einen einzigen Tag im Leben des Vertrags.

Die drei Bausteine:
  • Teilauszahlung, bis zu 30 %. Einmalig, zu Beginn der Auszahlungsphase, zusätzlich zu den laufenden Leistungen. Bezugsgröße ist das vorhandene Kapital, nicht die eingezahlten Beiträge. Möglich bei beiden Auszahlformen. Achtung: Der Betrag ist im Zuflussjahr voll steuerpflichtig, und die Fünftelregelung greift dafür nicht — bei größeren Summen treibt das den Steuersatz spürbar nach oben.
  • Lebenslange Leibrente. Zahlt, solange du lebst. Muss gleich bleiben oder steigen, wird geschlechtsunabhängig kalkuliert. Löst das Langlebigkeitsrisiko — kostet dafür den Kapitalzugriff.
  • Auszahlplan bis mindestens 85. Monatliche Raten nach gesetzlicher Formel, danach ist der Vertrag beendet. Das Kapital bleibt bis dahin dein Vermögen, das Langlebigkeitsrisiko allerdings auch.

Beide Formen lassen sich mit der Teilauszahlung kombinieren. Was das Gesetz dagegen nicht vorschreibt: dass ein Anbieter überhaupt beide Auszahlformen anbieten muss. Deshalb wurde eigens ein reines Auszahlungsprodukt geschaffen, in das man zu Beginn der Auszahlungsphase wechseln kann, wenn der eigene Anbieter die gewünschte Variante nicht führt.

Die FormelWie die monatliche Rate entsteht

Das Gesetz schreibt eine Division vor: mindestens 80 % des vorhandenen Kapitals geteilt durch die verbleibenden Monate bis zum Laufzeitende. Neu gerechnet wird das höchstens alle drei Jahre.

§ 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes in der ab 2027 geltenden Fassung formuliert es so: Die Höhe der monatlichen Auszahlung wird zu Beginn und danach „zu Stichtagen in gleichem zeitlichen Abstand von bis zu drei Jahren neu festgelegt, indem jeweils mindestens 80 Prozent des am Stichtag verbleibenden Kapitals durch die Anzahl der Monate vom Stichtag bis zum Ende der Laufzeit des Auszahlungsplans dividiert wird".

Das ist ungewöhnlich — und für die Planung entscheidend. Es gibt keine Entnahmequote, wie man sie aus der Ruhestandsplanung kennt. Es gibt einen Divisor, und der ist die Zahl der Monate, die noch übrig sind. Der Anbieter darf zwischen 80 % und 100 % des Kapitals ansetzen; die 80 % sind die gesetzliche Untergrenze und dienen dazu, Schwankungen zu dämpfen.

Beispiel: 200.000 € Kapital, Auszahlplan von 65 bis 85 Restmonate zu Beginn: 240 80 % des Kapitals: 160.000 € ──────────────────────────────────────── Monatsrate: 160.000 € / 240 = 667 € Das entspricht 4,0 % des Kapitals pro Jahr.

Eine zweite Besonderheit steckt im Detail: Das frühere Riester-Gebot, dass Auszahlungen „gleich bleiben oder steigen" müssen, gilt für den Auszahlplan nicht mehr. Die Rate darf also auch sinken, wenn der Markt schlecht läuft. Was sie in guten Jahren tut, sehen wir gleich.

Keine Entnahmequote, sondern ein Divisor. Das klingt technisch — es verändert aber alles.

Der VerlaufWarum die Rate jedes Jahr steigt

Weil der Divisor schrumpft: Mit jedem Stichtag bleiben weniger Monate übrig, auf die dasselbe Kapital verteilt wird. Aus 4 % zu Beginn werden gegen Ende 40 %.

Das ist der Punkt, an dem die Konstruktion sichtbar wird. Rechnen wir denselben Fall über die volle Laufzeit durch — 200.000 €, Auszahlung von 65 bis 85, 5 % Rendite auf das verbleibende Kapital, Neuberechnung alle drei Jahre:

Alter Rate/Monat entspricht p. a. Restkapital ───────────────────────────────────────────────────── 65 667 € 4,00 % 200.000 € 68 806 € 4,71 % 205.627 € 71 984 € 5,71 % 206.714 € 74 1.219 € 7,27 % 201.058 € 77 1.545 € 10,00 % 185.413 € 80 2.062 € 16,00 % 154.616 € 83 3.297 € 40,00 % 98.903 € Restkapital mit 85, wird ausgezahlt: 25.760 € Modellrechnung mit 5 % Rendite und 80-%-Quote. Die tatsächlichen Werte hängen von Marktentwicklung, Anbieterquote und Stichtagsrhythmus ab.

Zwei Dinge fallen auf. Erstens steigt das Kapital in den ersten Jahren sogar noch — die Rendite übertrifft die frühen, kleinen Entnahmen. Zweitens beschleunigt sich der Abbau danach massiv. Mit 83 werden rechnerisch 40 % des verbliebenen Kapitals pro Jahr ausgezahlt.

Das ist kein Konstruktionsfehler, sondern die Absicht. Der Auszahlplan ist darauf ausgelegt, das Kapital bis zum Stichtag zu verbrauchen. Kapitalverzehr ist hier nicht das Risiko, das es zu vermeiden gilt — er ist das Ziel.

Läuft der Markt schlechter, sinken die Beträge entsprechend, das Muster bleibt aber dasselbe: Bei 2 % Rendite startet die Rate ebenfalls bei 667 € und liegt mit 83 bei 1.802 € — bei einem Restkapital, das dann nur noch 54.057 € beträgt.

Der StichtagWas nach dem 85. Geburtstag passiert

Nichts. Der Vertrag endet, ein etwaiges Restkapital wird ausgezahlt, danach gibt es keine Leistung mehr.

Das ist die wichtigste Änderung gegenüber dem alten Riester-Recht — und sie wird bisher kaum diskutiert. Bei Riester musste sich an einen Auszahlplan zwingend eine Teilkapitalverrentung ab spätestens 85 anschließen: Ein Teil des Kapitals wurde zurückgehalten, um daraus eine lebenslange Rente zu finanzieren.

Diese Pflicht ist ersatzlos entfallen. Das neue Gesetz verlangt stattdessen, dass „zusammen mit einer am Ende der Laufzeit fälligen Auszahlung ein etwaiges Restkapital ausgezahlt wird". Der Gesetzgeber hat den Wegfall auch ausdrücklich gewollt: In der Begründung heißt es, für Anbieter, die keine Versicherer sind, entfalle dadurch der Zukauf einer lebenslangen Leibrente.

Was das praktisch bedeutet:
  • Das Langlebigkeitsrisiko trägst du selbst. Wer 90 wird, hat ab 85 aus diesem Vertrag kein Einkommen mehr.
  • Ein längerer Plan ist zulässig, aber nicht vorgeschrieben. Das Gesetz sagt „frühestens mit Vollendung des 85. Lebensjahres" — nach oben ist offen, ob Anbieter längere Laufzeiten anbieten.
  • Restkapital verfällt nicht. Es wird am Ende ausgezahlt, sofern der Vertragspartner lebt oder eine andere Person bezugsberechtigt ist.

Bemerkenswert ist, wie wenig der Gesetzgeber sich damit befasst hat: Das Wort „Langlebigkeit" kommt im gesamten Regierungsentwurf nicht vor. Die Begründung verweist darauf, die Wahl zwischen Leibrente und Auszahlplan könne „eigenverantwortlich" getroffen werden.

Mit 85 ist Schluss. Wer damit rechnet, älter zu werden, muss den Anschluss selbst organisieren.

Die AlternativeDie Alternative: lebenslange Leibrente

Sie löst das Problem nach 85 — zum Preis des vollständigen Kapitalverzichts.

Statt des Auszahlplans kannst du zu Beginn der Auszahlungsphase eine lebenslange Leibrente wählen. Sie muss während der gesamten Laufzeit gleich bleiben oder steigen, wird geschlechtsunabhängig kalkuliert und zahlt, solange du lebst. Damit ist das Langlebigkeitsrisiko abgesichert.

Der Preis ist erheblich: Stirbst du früh, ist das Kapital weg — es verbleibt in der Risikogemeinschaft des Versicherers. Absichern lässt sich das nur über eine Rentengarantiezeit von zehn oder zwanzig Jahren; andere Längen sind nicht zulässig, und weitere Zusatzbausteine wie Berufsunfähigkeits- oder eigenständiger Hinterbliebenenschutz sind in Neuverträgen abgeschafft.

Ein Punkt, den man vor Vertragsabschluss kennen sollte: Beim Depot wird die Leibrente typischerweise erst zum Rentenbeginn eingekauft, weil ein Depotanbieter kein Versicherer ist. Es gibt also keinen über Jahrzehnte garantierten Rentenfaktor — die Konditionen richten sich nach dem Zinsniveau am Tag des Übergangs. Das Gesetz macht dazu keine Vorgaben.

Der ErbfallWas beim Tod passiert — in jedem der drei Fälle

Es gibt keine einheitliche Antwort: Bei der Leibrente ohne Garantiezeit ist das Kapital verloren, beim Auszahlplan bleibt es vorhanden — förderunschädlich erbt aber in beiden Fällen nur der Ehegatte.

Das ist der Punkt, an dem sich die drei Wege am stärksten unterscheiden, und er wird beim Abschluss selten besprochen. Zwei Ebenen sind zu trennen: Ist überhaupt noch Vermögen da? Und muss die Förderung zurückgezahlt werden?

Tod in der Ansparphase, vor Rentenbeginn

Das Kapital ist vollständig vorhanden. Der überlebende Ehegatte oder eingetragene Lebenspartner kann es ohne Abzüge auf einen auf seinen eigenen Namen lautenden Altersvorsorgevertrag übertragen — Zulagen und Steuervorteile bleiben erhalten. Voraussetzung ist, dass die Partner nicht dauernd getrennt lebten.

Wichtig ist das Wort „übertragen": Eine schlichte Barauszahlung an den Ehegatten ist nicht privilegiert. Und geht das Geld an Kinder oder einen unverheirateten Partner, gilt es als schädliche Verwendung — Zulagen und die gewährten Steuerermäßigungen sind zurückzuzahlen. Was bleibt, sind die eingezahlten Beiträge und die Erträge.

Tod während eines laufenden Auszahlplans

Das noch nicht ausgezahlte Vermögen ist da und geht nicht unter. Förderrechtlich gilt aber dieselbe Regel wie oben: Nur die Übertragung auf einen Ehegattenvertrag ist unschädlich, alles andere löst die Rückzahlung aus.

Die verbreitete Aussage, Restkapital aus dem Auszahlplan sei „vererbbar", ist deshalb verkürzt. Sie stimmt für den Ehegatten. Für alle anderen Erben stimmt sie nur unter Abzug der Förderung. Der Bundesrat wollte im Gesetzgebungsverfahren erreichen, dass Anbieter dazu verpflichtend im Produktinformationsblatt aufklären müssen — dieser Vorschlag wurde nicht umgesetzt.

Tod während der Leibrente

Hier liegt der härteste Unterschied. Ohne Rentengarantiezeit endet die Rente mit dem Tod — es gibt kein Kapital, das vererbt werden könnte. Das Vermögen verbleibt in der Risikogemeinschaft der Versichertengemeinschaft. Genau das ist die Gegenleistung dafür, dass die Rente auch dann weitergezahlt wird, wenn jemand hundert wird: Die kurz Lebenden finanzieren die lang Lebenden mit.

Absichern lässt sich das ausschließlich über eine Rentengarantiezeit von zehn oder zwanzig Jahren. Andere Längen sind gesetzlich nicht zulässig. Stirbst du innerhalb dieser Frist, läuft die Rente an deine Bezugsberechtigten weiter — nicht als Kapitalabfindung, sondern als fortlaufende Zahlung bis zum Ende der Garantiezeit. Dieser Teil ist von der Rückzahlungspflicht ausgenommen. Die Gesetzesbegründung nennt die Garantiezeit ausdrücklich „kostengünstig"; sie ist der einzige Zusatzbaustein, der in Neuverträgen überhaupt noch erlaubt ist.

Die Erbfolge im Überblick:
  • Ansparphase: Kapital vorhanden · Ehegatte übernimmt förderunschädlich · andere Erben nur nach Rückzahlung der Förderung
  • Auszahlplan: Restkapital vorhanden · gleiche Regel wie oben
  • Leibrente ohne Garantiezeit: kein Kapital mehr · für niemanden etwas zu erben
  • Leibrente mit 10/20 Jahren Garantie: Rentenzahlung läuft weiter an die Bezugsberechtigten · förderunschädlich

Wer vererben will, darf die Leibrente nicht ohne Garantiezeit wählen. Wer Langlebigkeit absichern will, kommt an ihr kaum vorbei.

Zur Erbschaftsteuer trifft das Altersvorsorgereformgesetz keine eigene Regelung — sie richtet sich nach den allgemeinen Vorschriften und ist von der hier beschriebenen förderrechtlichen Frage unabhängig. Beides kann nebeneinander anfallen.

Das UrteilWas das für deine Planung heißt

Das Altersvorsorgedepot ist ein Verzehrprodukt mit Förderung, kein flexibles Entnahmedepot. Wer es dafür hält, plant an der Konstruktion vorbei.

Was sich festhalten lässt:
  • Die Entnahmehöhe ist nicht deine Entscheidung. Sie folgt einer gesetzlichen Formel und steigt zwangsläufig an — von rund 4 % auf zuletzt 40 %.
  • Der Auszahlplan endet mit 85. Wer länger lebt, braucht eine zweite Quelle. Die Leibrente löst das, kostet aber Kapitalzugriff und Vererbbarkeit.
  • Kapitalerhalt ist nicht vorgesehen. Wer Vermögen weitergeben will, braucht dafür ein anderes Gefäß.
  • Die Förderung ist trotzdem attraktiv — besonders bei kleinen Beiträgen und mit Kindern. Sie zu ignorieren, weil einem die Auszahlregeln nicht gefallen, wäre die falsche Konsequenz.
  • Der sinnvolle Weg ist meist die Kombination: geförderter Vertrag für die Zulagen, freies Depot für Flexibilität, Vorruhestand und Nachlass. Drei Aufteilungen im Zahlenvergleich stehen in Altersvorsorgedepot, freies Depot oder beides?

FAQHäufige Fragen

Kann ich mir die Auszahlung frei einteilen?

Nein. Die monatliche Höhe folgt der gesetzlichen Formel: mindestens 80 % des Restkapitals geteilt durch die verbleibenden Monate. Der Anbieter darf den Prozentsatz zwischen 80 und 100 wählen, du selbst nicht. Frei entscheiden kannst du nur einmal — zu Beginn der Auszahlungsphase, zwischen Leibrente und Auszahlplan.

Warum steigt die Rate, obwohl das Kapital schrumpft?

Weil der Divisor schneller schrumpft als das Kapital. Bei jeder Neuberechnung wird das vorhandene Kapital auf die noch verbleibenden Monate verteilt — und deren Zahl nimmt mit jedem Stichtag ab. Am Ende steht ein kleiner Betrag einer sehr kleinen Restlaufzeit gegenüber, was rechnerisch zu hohen Prozentsätzen führt.

Was passiert, wenn der Markt kurz vor Rentenbeginn einbricht?

Die erste Rate fällt entsprechend niedriger aus, weil sie sich am dann vorhandenen Kapital bemisst. Eine Erholung wirkt sich erst beim nächsten Stichtag aus — bei dreijährigem Rhythmus also mit bis zu drei Jahren Verzögerung. Der Bundesrat hatte angeregt klarzustellen, dass das Kapital in der Auszahlungsphase investiert bleibt; umgesetzt wurde das nicht. Es steht bis heute nicht ausdrücklich im Gesetz.

Kann ich mir am Anfang etwas auf einmal auszahlen lassen?

Ja, bis zu 30 % des zu Beginn der Auszahlungsphase vorhandenen Kapitals, einmalig und zusätzlich zu den monatlichen Leistungen. Wichtig: Dieser Betrag ist im Zuflussjahr voll steuerpflichtig, und die Fünftelregelung greift dafür nicht. Bei größeren Summen kann das den Steuersatz spürbar nach oben treiben.

Darf ich Einzelaktien ins Altersvorsorgedepot legen?

Nein. Zulässig sind ausschließlich die Werte einer abschließenden Positivliste: bestimmte Fonds bis zur PRIIP-Risikoklasse 5 sowie Staatsanleihen in Euro. Einzelaktien stehen nicht darauf. Die Auswahl trifft zudem grundsätzlich der Anbieter — selbst auswählen darfst du nur, wenn der Vertrag eine entsprechende Option vorsieht, und auch dann nur aus dem, was der Anbieter zulässt.

Kann ich den Anbieter in der Auszahlungsphase wechseln?

Der gesetzliche Anspruch auf Kündigung und Übertragung besteht nur bis zum Beginn der Auszahlungsphase. Danach gibt es ihn nicht mehr. Der Wettbewerb konzentriert sich damit auf einen einzigen Zeitpunkt — nutze ihn, denn eigens dafür wurde ein reines Auszahlungsprodukt geschaffen, in das man wechseln kann.

Was ist mit dem Restkapital, wenn ich vor 85 sterbe?

Das Vermögen ist vorhanden und geht nicht unter. Förderrechtlich gilt aber: Nur die Übertragung auf einen auf den Namen des Ehegatten lautenden Vertrag ist unschädlich. Fließt das Geld an Kinder oder andere Erben, sind Zulagen und Steuervorteile zurückzuzahlen. Die verbreitete Aussage, das Restkapital sei einfach „vererbbar", verkürzt das.

Lohnt sich das Depot trotzdem?

Für die geförderte Schicht meistens ja — die Zulagen sind eine Sofortrendite, die kein Markt zuverlässig liefert, und sie wirken bei kleinen Beiträgen relativ am stärksten. Was daraus folgt, ist keine Absage, sondern eine Aufteilung: den Vertrag dort nutzen, wo die Förderung am dichtesten ist, und alles Weitere in ein Gefäß legen, das flexibel bleibt.

Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ist keine Steuer-, Rechts- oder Anlageberatung. Rechtsgrundlage ist das Altersvorsorgereformgesetz vom 26.05.2026 (BGBl. 2026 I Nr. 156); die hier beschriebenen Regeln zur Auszahlungsphase gelten ab dem 01.01.2027. Ein BMF-Anwendungsschreiben zum neuen Recht liegt noch nicht vor — einzelne Fragen, etwa das Umschichten während der Auszahlungsphase, sind gesetzlich nicht geregelt und hier ausdrücklich als offen gekennzeichnet. Alle Verlaufsrechnungen sind Modellrechnungen mit angenommener Rendite und 80-%-Quote; die tatsächlichen Beträge hängen von Marktentwicklung, Anbieterkonditionen und Stichtagsrhythmus ab. Historische oder angenommene Renditen sind keine Prognose. Für deine Situation — insbesondere die steuerliche Wirkung im Alter — wende dich an einen Steuerberater.

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