Riester war für Selbstständige ein Nichtangebot: keine Rentenversicherungspflicht, keine Zulage, fertig. Das Altersvorsorgereformgesetz ändert genau das. Ab dem Beitragsjahr 2027 sind Gewerbetreibende und Freiberufler unmittelbar förderberechtigt — und mit ihnen eine zweite Gruppe, an die kaum jemand denkt: angestellte Ärzte, Anwälte, Steuerberater und Architekten im Versorgungswerk.
Die Frage ist im Kern eine Asset Location-Frage: nicht welches Produkt das beste ist, sondern welcher Euro in welche Hülle gehört.
Das TorWer ab 2027 gefördert wird — und wer nicht
Selbstständige und Freiberufler sind ab dem Beitragsjahr 2027 unmittelbar förderberechtigt, wenn sie das 67. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, Einkünfte nach § 15 oder § 18 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 EStG erzielen und für dieses Jahr eine Steuererklärung abgeben.
Bisher zog § 10a EStG die Trennlinie entlang der gesetzlichen Rentenversicherung: Pflichtversicherte, Beamte und Soldaten, Landwirte, KSK-Künstler, Kindererziehungszeiten. Wer sein Einkommen aus einem Gewerbebetrieb oder einer Praxis bezog, stand außen vor — auch dann, wenn er objektiv die dünnste Altersvorsorge von allen hatte. Der neue § 10a Abs. 1 Satz 5 EStG nennt zwei zusätzliche Gruppen, beide mit derselben Altersgrenze:
- Nr. 1 — die Selbstständigen-Tür: Einkünfte nach § 15 EStG (Gewerbebetrieb) oder § 18 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 EStG (freiberufliche und sonstige selbstständige Arbeit), verbunden mit einer abgegebenen Steuererklärung für das Beitragsjahr.
- Nr. 2 — die Versorgungswerk-Tür: Einkünfte nach § 19 EStG (Arbeitslohn) bei Pflichtmitgliedschaft in einer berufsständischen Versorgungseinrichtung, entrichteter Versorgungsabgabe und erteilter Einwilligung, dass die Einrichtung die Zulagenstelle informiert.
Der Kreis ist damit erstmals nach dem Vorsorgebedarf geschnitten, nicht nach dem Versicherungsstatus. Ausgeschlossen bleibt, wer ausschließlich Einkünfte nach § 18 Abs. 1 Nr. 4 EStG erzielt (vermögensverwaltende Beteiligungen), ebenso freiwillig GRV-Versicherte und Altersvollrentner.
Nicht der Status entscheidet, sondern die Einkunftsart — daher fast alle Fehleinschätzungen.
Zwei TürenDie zwei Türen, die ständig übersehen werden
Der beherrschende GmbH-Geschäftsführer ist nicht automatisch draußen: Nebeneinkünfte nach § 15 oder § 18 EStG öffnen Tür 1, eine Pflichtmitgliedschaft im Versorgungswerk öffnet Tür 2.
Der beherrschende Gesellschafter-Geschäftsführer ist sozialversicherungsfrei und bezieht Arbeitslohn. Nach dem reinen Wortlaut fällt er durch alle Tore und bleibt auf die mittelbare Berechtigung über einen förderberechtigten Ehegatten verwiesen — maximal 175 € Grundzulage, eigener Mindestbeitrag 120 €. Das ist eine Subsumtion aus dem Normtext, keine amtliche Aussage. Genau deshalb lohnt der zweite Blick.
Tür 1 — Nebeneinkünfte. Der Wortlaut der Nr. 1 verlangt keine Ausschließlichkeit: Es müssen Einkünfte nach § 15 oder § 18 Abs. 1 Nr. 1–3 EStG erzielt werden — nicht, dass sie die einzigen oder überwiegenden sind. Wer neben dem Geschäftsführergehalt an einer gewerblichen Mitunternehmerschaft beteiligt ist oder freiberuflich publiziert, lehrt, gutachtet, erzielt solche Einkünfte. Ausschließlichkeit fordert das Gesetz nur beim Ausschluss der reinen § 18 Abs. 1 Nr. 4-Fälle. Dieser Umkehrschluss macht die Tür breiter, als sie aussieht.
Tür 2 — Versorgungswerk. Sie wird fast immer übersehen, weil sie im Kopf gar nicht zu „Selbstständigkeit" gehört: Angestellte mit Pflichtmitgliedschaft im Versorgungswerk — der Klinikarzt, die angestellte Anwältin, der Steuerberater, der Architekt im Büro. Besonders relevant für den Arzt, Anwalt oder Steuerberater, der zugleich Gesellschafter-Geschäftsführer seiner Berufsausübungs-GmbH ist: Er bezieht Arbeitslohn und ist Pflichtmitglied seines Versorgungswerks — genau der Tatbestand der Nr. 2. Förderberechtigt, obwohl er als beherrschender GGF im ersten Reflex abgehakt wird.
- Ja — Gewerbetreibende und Freiberufler (§ 15 / § 18 Abs. 1 Nr. 1–3), Steuererklärung abgegeben, unter 67
- Ja — Angestellte mit Pflichtmitgliedschaft im Versorgungswerk, Einwilligung erteilt, unter 67
- Ja — GGF mit zusätzlichen § 15-/§ 18-Einkünften; Ausschließlichkeit ist nicht gefordert
- Ja — Arzt/Anwalt/StB/Architekt als GGF der eigenen Berufsausübungs-GmbH, über Tür 2
- Nein — ausschließlich § 18 Abs. 1 Nr. 4-Einkünfte; freiwillig GRV-Versicherte; Altersvollrentner; ab 67
- Wahrscheinlich nein — beherrschender GGF mit ausschließlich § 19-Einkünften ohne Versorgungswerk (Subsumtion, im Einzelfall zu prüfen). Bleibt: mittelbar über den Ehegatten, max. 175 € Grundzulage
Zwei Fragen vor dem Abhaken: Hast du § 15- oder § 18-Einkünfte? Bist du Pflichtmitglied eines Versorgungswerks?
Die PflichtDie Einwilligung, ohne die alles verfällt
Wer über das Versorgungswerk förderberechtigt ist, muss der Einrichtung bis zum Ablauf des Beitragsjahres die Einwilligung erteilen, dass sie die Zulagenstelle informiert — ohne sie gibt es keine Förderung.
Bei GRV-Pflichtversicherten läuft der Datenabgleich automatisch, für die Versorgungswerk-Gruppe nicht: Die Einrichtung darf die Zulagenstelle nur bei erteilter Einwilligung informieren. § 81a Nr. 6 EStG n. F. macht sie zur Tatbestandsvoraussetzung, zu erteilen bis zum Ablauf des Beitragsjahres. Wer sie vergisst, hat für dieses Jahr keine Förderung — egal wie ordentlich eingezahlt wurde. Eine Nachholung im Festsetzungs- oder Einspruchsverfahren ist nach § 90 Abs. 5 vorgesehen, aber ein Reparaturweg, kein Plan. Bei der Selbstständigen-Tür ist die Mechanik anders, aber ähnlich unerbittlich: Dort hängt die Berechtigung an der abgegebenen Steuererklärung.
Zwei Formalien tragen die gesamte Förderung: die Einwilligung ans Versorgungswerk und die abgegebene Steuererklärung. Beide kostenlos, beide fristgebunden.
Die ZahlenWas die Förderung konkret wert ist
Maximal 540 € Grundzulage auf 1.800 € Eigenbeitrag, ein einkommensunabhängiger Mindestbeitrag von 120 € im Jahr, für unter 25-Jährige einmalig 200 € extra — plus je Kind bis zu 300 € ohne einen Euro Mehreinzahlung.
Die Grundzulage nach § 84 EStG ist zweistufig: 50 % der Beiträge bis 360 €, darüber 25 % von 360,01 bis 1.800 €. In der Spitze 540 €. Wer zu Beginn des Beitragsjahres das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, bekommt einmalig 200 € Berufseinsteigerbonus — automatisch, ohne Antrag.
Mindestens so wichtig: Der Mindesteigenbeitrag ist auf 120 € im Jahr fixiert und einkommensunabhängig (§ 86 EStG). Die alte Riester-Mechanik — 4 % des rentenversicherungspflichtigen Vorjahreseinkommens abzüglich Zulagen — entfällt; sie war für Selbstständige ohnehin nicht sinnvoll berechenbar. Bei schwankenden Einkünften ist das der eigentliche Fortschritt.
Daneben steht der Sonderausgabenabzug: 1.800 € zuzüglich der zustehenden Zulagen — 2.340 € ohne Kinder, 2.640 € mit einem Kind, 2.940 € mit zweien. Das Finanzamt prüft von Amts wegen, ob der Steuervorteil größer ist als die Zulage, und schreibt nur die Differenz gut. Bei hohen Grenzsteuersätzen greift dieser Zweitmechanismus.
Einzahlen darfst du bis zu 6.840 € im Jahr; gefördert wird nur der Teil bis 1.800 €, der Rest genießt dieselbe steuerfreie Hülle. Zulagen und Erträge zählen nicht gegen den Höchstbetrag. In der Ansparphase fällt keine Steuer an, insbesondere keine Vorabpauschale (§ 16 Abs. 2 Satz 1 InvStG). Der Preis steht am anderen Ende: Auszahlung frühestens mit 65, Beginn spätestens mit 70, als Leibrente oder Auszahlplan bis mindestens 85, Teilauszahlung bis 30 %. Der geförderte Teil wird voll nachgelagert besteuert (§ 22 Nr. 5 Satz 1 EStG); höchstens zwei geförderte Verträge (§ 82 Abs. 5 EStG).
120 € Mindestbeitrag, 1.800 € Förderdeckel, 6.840 € Einzahlungsgrenze, zwei Verträge, Sperre bis 65. Diese fünf Zahlen bestimmen die Struktur.
Die FalleDie Krankenkassen-Falle im Alter
In der KVdR sind die Auszahlungen beitragsfrei, bei freiwillig GKV-Versicherten voll beitragspflichtig — und gerade Selbstständige sind im Ruhestand oft freiwillig versichert.
Dieser Punkt entscheidet über die tatsächliche Nettorendite und fehlt in fast jeder Produktdarstellung:
- Pflichtversichert in der KVdR: § 237 SGB V zählt die beitragspflichtigen Einnahmen abschließend auf — Rente, Versorgungsbezüge, Arbeitseinkommen. Depot-Leistungen sind nicht darunter und bleiben beitragsfrei.
- Freiwillig in der GKV versichert: § 240 SGB V stellt auf die gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit ab. Die Auszahlungen sind in Kranken- und Pflegeversicherung voll beitragspflichtig, ohne Freibetrag.
Der Zugang zur KVdR hängt an einer Vorversicherungszeit in der zweiten Hälfte des Erwerbslebens. Wer den größten Teil seines Berufslebens als Selbstständiger freiwillig versichert war, erfüllt sie oft nicht — und bleibt es auch im Ruhestand. Das klärt deine Krankenkasse anhand deiner Versicherungsbiografie, besser vor dem Abschluss als mit 64. Die Modellrechnung unten unterstellt KVdR.
Die wichtigste Frage vor dem Abschluss ist keine steuerliche: Bin ich im Alter KVdR-pflichtversichert oder freiwillig versichert?
Der VergleichAltersvorsorgedepot oder Rürup? Eine Modellrechnung
Für gutverdienende Selbstständige gewinnt die Basisrente in der reinen Endvermögensrechnung deutlich — weil ihr Sonderausgabenabzug nicht bei 1.800 € endet.
Das Altersvorsorgedepot ist bei der Förderung gedeckelt, die Basisrente („Rürup") faktisch nicht: Abziehbar sind Beiträge bis zum Höchstbeitrag der knappschaftlichen Rentenversicherung — für 2026 rechnerisch rund 30.826 € für Ledige. Ein von uns abgeleiteter Wert; keine amtliche Veröffentlichung nennt ihn. Seit 2023 sind die Beiträge zu 100 % abziehbar. Bei Grenzsteuersätzen über 40 % entsteht damit ein Hebel, den die Zulagenförderung nicht bieten kann.
Modellannahmen: 95.000 € Einkommen, 600 € monatliche Netto-Belastung (die Steuerersparnis fließt in denselben Vertrag zurück), 27 Jahre, 7 % p. a., KVdR im Ruhestand.
Eindeutig — und trotzdem nicht die ganze Wahrheit. Die Basisrente erkauft ihren Vorsprung mit vollständiger Unbeweglichkeit: keine Kapitalauszahlung, nicht übertragbar und ohne renditemindernde Zusatzbausteine auch nicht vererbbar. Das Depot ist bis 65 gesperrt, erlaubt aber die Teilauszahlung bis 30 %.
- Fördervolumen: Depot bis 1.800 € · Basisrente bis zum knappschaftlichen Höchstbeitrag (2026 rechnerisch rund 30.826 €, ledig)
- Zulage: Depot bis 540 € plus je Kind bis 300 € · Basisrente keine
- Stärkste Wirkung bei: Depot kleinen Beiträgen und Kindern · Basisrente hohem Grenzsteuersatz
- Kapitalzugriff: Depot bis 30 % · Basisrente keiner, nur Verrentung
- Vererbbarkeit: Depot an den Ehegatten förderunschädlich · Basisrente nur über Zusatzbausteine
- Reihenfolge: Depot für die ersten 1.800 € · Basisrente für das Volumen darüber
Ausführlich: Altersvorsorgedepot vs. Rürup.
Die Basisrente gewinnt über das Volumen, das Depot über Zulage, Zugriff und Vererbbarkeit.
Das UrteilDie Reihenfolge, nicht das Entweder-oder
Meist sinnvoll: erst die geförderte Schicht im Altersvorsorgedepot ausschöpfen, dann Basisrente oder freies Kapital — je nachdem, ob Steuersatz oder Flexibilität schwerer wiegt.
Die ersten 1.800 € im Jahr sind der günstigste Euro deiner Altersvorsorge: 30 % Sofort-Effekt ohne Kinder, deutlich mehr mit Kindern, dazu steuerfreies Wachstum ohne Vorabpauschale. Diese Schicht zuerst zu füllen ist fast unabhängig vom Rest richtig — vorausgesetzt, du kommst durch eine der beiden Türen und akzeptierst die Sperre bis 65. Alles darüber ist Abwägung: Hoher Grenzsteuersatz und Bereitschaft, Kapital dauerhaft zu binden? Die Basisrente trägt das Volumen. Unternehmerisches Einkommen in einer Kapitalgesellschaft plus Wunsch nach Zugriff? Dann ist Altersvorsorgedepot oder Holding die relevantere Frage.
Ein Nebenpunkt mit großer Wirkung: Hast du einen Riester-Altvertrag, prüfe die Wechselwirkung vor jeder Unterschrift. Altverträge behalten grundsätzlich altes Recht (§ 52 Abs. 50a EStG). Schließt du nach dem 31.12.2026 aber irgendeinen neuen geförderten Vertrag ab, gilt neues Recht einheitlich für alle Verträge — unwiderruflich. Für Selbstständige ist das oft ein Gewinn, weil der 120-€-Mindestbeitrag die 4-%-Berechnung ersetzt. Zwingend ist es nicht.
Erst die Zulage-Schicht, dann das Volumen, dann die Flexibilität. Wer die Reihenfolge umdreht, verschenkt den billigsten Euro zuerst.
FAQHäufige Fragen
Bin ich als Freiberufler ab 2027 automatisch förderberechtigt?
Nicht automatisch, aber ohne besondere Hürde: Einkünfte nach § 15 oder § 18 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 EStG, abgegebene Steuererklärung für das Beitragsjahr, 67. Lebensjahr noch nicht vollendet. Wer ausschließlich Einkünfte nach § 18 Abs. 1 Nr. 4 EStG erzielt, ist ausgeschlossen.
Ich bin angestellter Arzt im Versorgungswerk. Zählt das?
Ja — das ist Tür 2 (Satz 5 Nr. 2): § 19-Einkünfte, Pflichtmitgliedschaft, entrichtete Versorgungsabgabe und die Einwilligung, dass die Einrichtung die Zulagenstelle informiert. Die Einwilligung ist zwingend, bis zum Ablauf des Beitragsjahres.
Ich bin beherrschender Gesellschafter-Geschäftsführer. Komme ich rein?
Mit ausschließlich § 19-Einkünften und ohne Versorgungswerk spricht der Wortlaut dagegen — unsere Subsumtion, keine amtliche Aussage. Zwei Wege bleiben: Nebeneinkünfte nach § 15 oder § 18 EStG (Tür 1, keine Ausschließlichkeit gefordert) und die Pflichtmitgliedschaft im Versorgungswerk als GGF einer Berufsausübungs-GmbH (Tür 2).
Was passiert, wenn ich die Einwilligung ans Versorgungswerk vergesse?
Für dieses Beitragsjahr gibt es keine Förderung. Eine Nachholung im Festsetzungs- oder Einspruchsverfahren ist nach § 90 Abs. 5 vorgesehen, aber aufwendig.
Wie viel muss ich mindestens einzahlen?
120 € im Jahr, einkommensunabhängig (§ 86 EStG). Die alte 4-%-Berechnung entfällt. Bei schwankenden Gewinnen überlebt die Förderung damit auch ein schwaches Jahr.
Werden die Auszahlungen im Alter verbeitragt?
Das hängt am Krankenversicherungsstatus. In der KVdR nicht — § 237 SGB V zählt die beitragspflichtigen Einnahmen abschließend auf, Depot-Leistungen sind nicht darunter. Bei freiwillig GKV-Versicherten dagegen vollständig und ohne Freibetrag (§ 240 SGB V). Für Selbstständige ist das der wichtigste Einzelfaktor.
Lohnt sich das Depot noch, wenn ich schon eine Rürup-Police habe?
Sie schließen sich nicht aus: Die Basisrente hat das größere Abzugsvolumen, das Depot die Zulage, den Teilzugriff bis 30 % und die Vererbbarkeit an den Ehegatten. In unserer Modellrechnung liegt die Basisrente beim Endkapital vorn (800.209 € statt 510.293 €) — Modellannahme, keine Prognose.
Wie viele geförderte Verträge darf ich haben?
Ab 2027 abgeschlossene Verträge werden bis zu zwei gefördert (§ 82 Abs. 5 EStG); frühere zählen nicht mit. Wer nach dem 31.12.2026 einen neuen geförderten Vertrag abschließt, fällt einheitlich für alle Verträge ins neue Recht — unwiderruflich.
Weiterlesen
- Altersvorsorgedepot 2027 — der Überblick
- Altersvorsorgedepot-Rechner
- Altersvorsorgedepot vs. Rürup — Zulage gegen Abzugsvolumen
- Altersvorsorgedepot oder Holding? Zulage gegen Freiheit
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Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ist keine Steuer-, Rechts- oder Anlageberatung. Rechtsstand August 2026; Grundlage ist das Altersvorsorgereformgesetz vom 26.05.2026 (BGBl. 2026 I Nr. 156), die Förderregeln gelten ab dem 01.01.2027. Ein BMF-Anwendungsschreiben liegt bislang nicht vor; Detailfragen sind hier zurückhaltend dargestellt. Die Einordnung des beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführers folgt dem Gesetzeswortlaut, nicht einer amtlichen Verlautbarung. Der Basisrenten-Höchstbetrag von rund 30.826 € (2026, ledig) ist ein von uns berechneter Wert; alle Rechenbeispiele sind Modellannahmen (7 % p. a., 27 Jahre), keine Prognose. Der sozialversicherungsrechtliche Status ist im Einzelfall zu prüfen — Steuerberater, Versorgungswerk, Krankenkasse, ggf. DRV.